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BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - 9 V 11/15 B
Entschädigungsleistungen nach dem OEG Hinreichende Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren
1. Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.
2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
,
SGG § 73 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.01.2015 L 6 VG 4102/13 , SG Reutlingen S 12 VG 196/12
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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