Nichtzulassungsbeschwerde
PKH-Verfahren
Folge einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung
Keine Umdeutung einer Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe:
I
Das LSG hat mit Urteil vom 9.1.2018 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20.9.2016 als unzulässig verworfen (§
158 S 1
SGG). Die Klägerin habe mit Schreiben ihres bevollmächtigten Ehegatten vom 19.10.2016 eindeutig Berufung eingelegt. Die Berufung
hätte allerdings der Zulassung bedurft. Die Zulassung sei aber nicht erfolgt. Die Berufung sei auf die Gewährung einer Geldleistung
in Höhe von insgesamt 123 Euro (Nachzahlung in Höhe von 98 Euro für Rehabilitationssport und Kostenpauschale in Höhe von 25
Euro) gerichtet. Damit übersteige sie nicht den Beschwerdewert von 750 Euro (§
144 Abs
1 Nr
1 SGG). Es handele sich auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von §
144 Abs
1 S 2
SGG. Die unzulässige Berufung könne nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.
Die Klägerin hat mit Schreiben ihres bevollmächtigten Ehegatten vom 15.2. und 26.3.2018 persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe im Sinne des
§
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG nicht vorliegen.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Auch ein Verfahrensfehler im Sinne des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass
das LSG keine Entscheidung in der Sache, sondern nur ein Prozessurteil getroffen hat. Die Berufung der Klägerin war ohne Zulassung
nicht eröffnet, weil - wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat - der Wert des Beschwerdegegenstandes, den die Klägerin
mit der Berufung geltend macht, 750 Euro nicht übersteigt, und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs
1 SGG).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) liegt nicht vor. Insbesondere konnte das LSG in Abwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin verhandeln und entscheiden.
Ihr Bevollmächtigter wurde über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei in der Ladungsmitteilung auch auf
die Folgen des Ausbleibens hingewiesen (§
73 Abs
6 S 6, §
110 Abs
1 S 2, §
153 Abs
1 SGG). Zu Recht hat das LSG in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass bei einer - wie hier erfolgten - zutreffenden Rechtsmittelbelehrung
eine Umdeutung eines wie vorliegend eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde
auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Berufungskläger keinen rechtskundigen Beistand hat (BSG Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 12). Soweit die Klägerin die fehlende Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach §
75 Abs
1 S 2
SGG rügt, ist darauf hinzuweisen, dass in Angelegenheiten der sozialen Entschädigung die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland
nur auf deren Antrag notwendig erfolgen muss, nicht aber auf Antrag eines anderen Beteiligten (vgl Senatsurteil vom 22.4.1965
- 10 RV 375/63 - SozR Nr 29 zu §
75 SGG = Juris RdNr 16; Gall in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, §
75 RdNr 35, Stand: 15.7.2017; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 9a mwN). Auch die Rüge der Klägerin, das SG habe (angeblich) unzulässigerweise durch Gerichtsbescheid (§
105 SGG) entschieden, greift nicht. Die Klägerin übersieht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel
gestützt werden kann, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Dass der behauptete Mangel des Klageverfahrens das hier angefochtene Prozessurteil des LSG fortwirkend beeinflusst haben
könnte, ist nicht ersichtlich (vgl Senatsbeschluss vom 22.6.2015 - B 9 SB 72/14 B - Juris RdNr 14). Schließlich liegt auch keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) durch das LSG vor. Die Klägerin hat keine (prozessordnungsgemäßen) Beweisanträge gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten,
zu deren Beweiserhebung sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). III
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.