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BSG, Beschluss vom 18.06.2018 - 9 V 1/18 B
Anerkennung eines Impfschadens Im Berufungsverfahren unvertretener Kläger Aufrechterhalten von Beweisanträgen
1. Ist ein Kläger im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten, führt das nicht dazu, dass die in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils. 3 SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich sind.
2. Es kann auch bei unvertretenen Klägern nicht darauf verzichtet werden, dass diese darlegen, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben.
3. Dem Gericht gegenüber ist aufzuzeigen, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten werden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen soll, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 02.11.2017 L 1 VE 29/13 , SG Gießen 04.07.2013 S 16 VE 8/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: