Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Vermeintlich falsche Rechtsanwendung
Aufrechterhaltener Beweisantrag
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Dafür genügt es keinesfalls, lediglich die Rechtsanwendung des LSG zu kritisieren, indem die Kausalitätsbetrachtungen des
LSG angegriffenen wird; denn ob dieses den Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
und stellt insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
3. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen,
dem das LSG nicht gefolgt ist.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 4.2.2015 hat das LSG einen im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Berufsschadensausgleich
(BSA) nach dem Soldatenversorgungsgesetz verneint. Seinen Beruf als Büroangestellter habe der Kläger wegen eines psychischen Leidens nicht weiter ausüben können;
dieses stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der während des Wehrdienstes erlittenen Schädigung der rechten Hand und
den anerkannten Schädigungsfolgen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG verkenne den kausalen Zusammenhang zwischen der Wehrdienstbeschädigung des Klägers und seiner Berufsaufgabe.
Er sei kein Einzelfall, daher bestehe Klärungsbedarf. Das LSG habe außerdem seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil es
keine weiteren Gutachten auf orthopädischem und psychologischem Gebiet eingeholt habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder der behauptete
Verfahrensmangel (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind
(vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der
Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen
wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter
verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung
nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen,
dem das LSG nicht gefolgt ist. Daran fehlt es hier. Jedenfalls einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag hat der in
der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger nicht bezeichnet.
2. Ebenso wenig hat die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend substantiiert dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Karmanski in Roos/Warendorf,
SGG, 2014, §
160a RdNr 45 ff mwN).
Dafür genügt es keinesfalls, lediglich die Rechtsanwendung des LSG zu kritisieren, wie es der Kläger versucht, indem er die
Kausalitätsbetrachtungen des LSG angreift. Denn ob dieses den Einzelfall richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der
Nichtzulassungsbeschwerde und stellt insbesondere keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.