Gründe:
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache als Sonderrechtsnachfolgerin nach ihrem am 31.10.2005 verstorbenen Ehemann Versorgungsleistungen
nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (
VwRehaG). Der 1930 geborene Ehemann nahm im September 1970 an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik Dresden ein Ingenieurstudium
auf. 1973 wurde er von der Ingenieurschule aus politischen Gründen exmatrikuliert. Die Exmatrikulation wurde später nach dem
VwRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt und eine Verfolgungszeit nach dem
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet festgestellt (Bescheide vom 26.4.2000). Versorgungsleistungen lehnten der Beklagte und die Vorinstanzen ab. Das LSG hat zur
Begründung ua ausgeführt, vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen ließen sich nicht kausal auf die Exmatrikulation zurückführen
(Urteil vom 19.11.2014).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
die von Gesetzes wegen allein in Betracht kommenden Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des
Verfahrensfehlers nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und
fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Die Klägerin formuliert keine Rechtsfragen, sondern wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung
der Vorinstanz in ihrem speziellen Einzelfall. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Die Klägerin legt auch die für eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts
einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien
sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Dem ist nicht mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG Genüge getan.
3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege
ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Das ist ersichtlich nicht der Fall.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.