Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 30. Januar 2015 - L 13 VG 76/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30.1.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Dortmund
vom 20.11.2014, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, zurückgewiesen. Gegen den
Beschluss des LSG hat der Antragsteller mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 2.3.2015, 12.3.2015 und 15.3.2015 beim BSG sinngemäß Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
gestellt.
Der PKH-Antrag des Antragstellers ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß §
177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die von dem Antragsteller persönlich angebrachte Beschwerde ist - abgesehen von der ohnehin aus §
177 SGG folgenden Unstatthaftigkeit - auch deshalb unzulässig, weil Rechtsmittel beim BSG wirksam nur von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden können (§
73 Abs
4 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§
12 Abs
1 S 2, §
33 Abs
1 S 2, §
40 S 1
SGG) als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.