Gründe:
I
Mit Urteil vom 19.4.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach einem Grad
der Schädigungsfolgen von 80 wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs, sexueller Nötigung und Vergewaltigung verneint, weil
die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht nachgewiesen seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und beantragt gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des sie vertretenden Rechtsanwalts.
Sie rügt das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil das LSG seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber nicht ausreichend beachtet
und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Mit Schriftsatz vom 18.4.2018 habe sie "versucht", Beweisanträge
zu stellen. Da diese nicht prozessordnungsgemäß gewesen seien, hätte der Vorsitzende des LSG im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht
darauf hinweisen müssen, dass der Antrag nicht ausreichend spezifiziert sei. Hätte das LSG seiner Fürsorgepflicht genügt,
dann wäre die Klägerin in der Lage gewesen, ausreichende Beweisanträge zu formulieren.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Wer einen Verstoß
gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) rügen will, muss deshalb nicht nur einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, sondern auch darlegen, warum die
Tatumstände das LSG zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, was diese vermutlich ergeben hätte und warum die angefochtene
Entscheidung auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Maßgeblich ist dabei die Rechtsauffassung
des LSG (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Wer einen Gehörsverstoß rügen will (Art
103 Abs
1 GG; §§
62 und
128 Abs 2
SGG), hat darzulegen, warum das LSG Vorbringen der Beteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten
nicht haben äußern können (vgl BSG Urteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dabei ist auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Dies gilt gleichfalls für die Rüge, das LSG habe in der Person des Vorsitzenden die sich aus §
112 Abs
2 SGG ergebenden Fürsorgepflichten zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge verletzt, da es sich insoweit sachlich ebenfalls um
die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör handelt.
Diese zwingend erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Ihre Begründung setzt sich lediglich mit dem Wunsch
der Klägerin nach weiterer Beweiserhebung auseinander ohne Darstellung der Rechtsauffassung des LSG und der Gründe für die
Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung. Dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten
worden ist, zu deren Beweiserhebung sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG), behauptet die Beschwerde selbst nicht. Es wird insbesondere nicht dargelegt, an welchem Vortrag die Klägerin gehindert
gewesen sein sollte und welchen entsprechenden Beweisantrag sie formuliert hätte, wenn das LSG ihren Wünschen gefolgt wäre
und welches Ergebnis im Rahmen einer weitergehenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Stattdessen greift die Beschwerde
lediglich das Ergebnis des Berufungsurteils an, ohne diese Kritik im Zusammenhang des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen.
Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, Bruchstücke in ein Gesamtbild des Verfahrens einzuordnen und ihre Entscheidungserheblichkeit
einzuschätzen. Vielmehr muss es durch die Beschwerdebegründung in die Lage versetzt werden, sich ohne Studium der Gerichts-
und Verwaltungsakten allein auch aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte
des Verfahrens zu machen. Diese Anforderungen verfehlen die lückenhaften Darlegungen der Beschwerde.
Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung des Sach- und Streitstandes durch das LSG nicht einverstanden ist, ist
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) des Berufungsgerichts. Nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Da nach alledem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist der Antrag der Klägerin auf PKH unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO).
4. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.