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BSG, Beschluss vom 06.10.2011 - 9 V 3/11 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage; Anerkennung einer Hepatitis als Schädigungsfolge
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Rechtsfrage, ob bei der Bewertung der MdE im Rahmen des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis-C-Virus infizierte Personen - AntiDHG - neben § 30 Abs. 1 BVG auch § 30 Abs. 2 BVG Anwendung findet, ist in diesem Sinne nicht klärungsbedürftig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AntiDHG § 1
,
AntiDHG § 3 Abs. 4 S. 1
,
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 2
,
BVG § 30
,
BVG § 31
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160
,
SGG §§ 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG §§ 160a
Vorinstanzen: SG Hannover 31.03.2006 S 18 VM 1/03 , LSG Niedersachsen-Bremen 16.12.2010 L 10 VM 1/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: