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BSG, Urteil vom 16.12.2014 - 9 V 3/13
Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden; Voraussetzungen einer Schädigung durch eine truppenärztliche Behandlung
1. Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den für die Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden kommt es darauf an, ob es um die Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung geht, die bereits während des Wehrdienstes vorgelegen haben oder die erst nach dessen Ende aufgetreten sind (Bestätigung von BSG vom 29.4.2010 - B 9 VS 2/09 R = SozR 4-3200 § 88 Nr 4).
2. Die besonderen Umstände, unter denen Soldaten im Rahmen der freien Heilfürsorge truppenärztlich behandelt werden, gehören zu den dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen (Bestätigung von BSG vom 18.5.2006 - 9a V 2/05 R = SozR 4-3100 § 1 Nr 3).
3. Die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung setzt den Eintritt einer gesundheitlichen Schädigung voraus, die mit Wahrscheinlichkeit durch diese Besonderheiten (insbesondere den Ausschluss der freien Arztwahl) herbeigeführt worden ist. Dieser Kausalzusammenhang ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu bejahen, wenn eine nichttruppenärztliche Behandlung die Schädigung wahrscheinlich vermieden hätte (Fortentwicklung von BSG vom 25.3.2004 - B 9 VS 1/02 R = SozR 4-3200 § 81 Nr 1).
Normenkette:
BVG
,
SGB X § 44
,
SGB X § 48
,
SVG § 80 S. 1
,
SVG § 81 Abs. 1
,
SVG § 81 Abs. 6
,
SVG § 88
Vorinstanzen: LSG Bayern 02.07.2013 L 15 VS 9/10 , SG Augsburg 27.05.2010 S 5 VS 2/09
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: