Gründe:
I
Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers verneint, bei ihm eine myoklonisch-astatische
Epilepsie mit atypischem Autismus als Folge der Masern-Impfung mit dem zugelassenen Impfstoff MMR-Vax am 21.1.1999 festzustellen
und ihm Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), hilfsweise als Kann-Versorgung, zuzusprechen. In Auswertung aller Befunde und Gutachten sowie unter Berücksichtigung der
Angaben der Mutter des Klägers bestehe zur Überzeugung des Senats kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der geltend
gemachten und öffentlich empfohlenen Impfung und der später aufgetretenen Epilepsie. Die allein theoretische Möglichkeit eines
Ursachenzusammenhanges reiche nicht aus. Gleichzeitig hat das LSG eine Vernehmung der Mutter zu den Akutereignissen nach der
streitgegenständlichen Masernimpfung ebenso abgelehnt wie die mündliche Anhörung der Gutachter Prof. Dr. N. und Dr. H. zur
Erläuterung ihrer Gutachten sowie die Einholung weiterer Obergutachten und die Durchführung einer Richteranfrage beim BSG und BVerfG. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.)
ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält es für eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob er im Impfschadensprozess den Beweis für die Schadensentstehung
in vollem Umfange zu tragen habe. Verneine man nämlich entgegen der Auffassung des LSG die Beweislast des Klägers, so habe
dieser Anspruch auf Versorgung entsprechend dem § 60 IfSG. In diesem Zusammenhang formuliert der Kläger auch folgende Fragen, die er für rechtserheblich hält:
a) "Kann die volle Beweislast für die Wahrscheinlichkeit der Kausalität des Impfschadens bei völlig unzureichender Datenlage
zu dem Risikoprofil des streitgegenständlichen Impfstoffes in vollem Umfang dem Geschädigten auferlegt werden?"
b) "Kann die volle Beweislast für die Wahrscheinlichkeit der Kausalität des Impfschadens in vollem Umfang dem Geschädigten
als Probanden auferlegt werden, wenn er im Vertrauen auf die öffentliche Impfempfehlung einer Impfung mit einem Impfstoff
unterzogen wird, der entweder manipuliert ist oder wissenschaftlich unzureichend zugelassen ist?"
Ungeachtet des Umstandes, dass diese vermeintlichen Rechtsfragen im Wesentlichen auch tatsächliche Gegebenheiten behauptet
bzw unterstellt ("völlig unzureichende Datengrundlage", "manipuliert oder wissenschaftlich unzureichend zugelassen"), fehlt
es an hinreichenden Ausführungen des Klägers zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der rechtlichen Grundsätze,
nach denen sich die Kausalitäts- und Beweisanforderungen richten. Eine Klärungsbedürftigkeit ist ua dann nicht gegeben, wenn
die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl
BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Der Kläger führt lediglich die Entscheidung des BSG im Urteil vom 20.7.2005 (B 9a/9 VJ 2/04 R - BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr 1) an, in dem das BSG entschieden hat, dass ein Anspruch nur aus einer Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff folgen könne. Hierzu hat allerdings
bereits das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung (S 28 des Urteils) ausgeführt, dass die vom Kläger angeführte Nutzen-Lastenanalyse
in dem erwähnten Urteil allein Teil des strengen Zulassungs- verfahrens für Impfstoffe sei, aber nicht maßgebend für die hier
streitige Frage der Kausalität. Insoweit fehlt es auch an nachvollziehbaren Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Der
Kläger hätte die rechtliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen Fragestellung zur Beweislast und Kausalität unter
Einbeziehung der vorhandenen Rechtsprechung des BSG, wie vom LSG bereits in der angefochtenen Entscheidung benannt (dort S 21, 22, 28 und 29), näher begründen müssen. Danach
setzt die Feststellung eines Impfschadens zunächst eine dauerhafte Gesundheitsstörung im sog Vollbeweis (mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit) voraus, die iS von § 61 S 1 IfSG mit Wahrscheinlichkeit - die bloße Möglichkeit reicht nicht aus - durch die Impfung herbeigeführt worden ist. Schließlich
wurde die Impfung nach den Feststellungen des LSG mit dem zugelassenen Impfstoff öffentlich empfohlen (siehe hierzu auch BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 2). Die bloße Behauptung, dass die bestehende Beweislastverteilung
nicht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspreche, genügt insoweit nicht. Im Übrigen hat es der Kläger auch versäumt,
die zugrunde liegende Rechtslage nach § 60 Abs 1 S 1 IfSG darzustellen. Der Sache nach geht es dem Kläger um die Durchsetzung seiner Auffassung, dass ihm eine Beschädigtenversorgung
aufgrund eines Impfschadens nach der MMR-Impfung zustehe. Dabei handelt es sich um die tatsächliche und rechtliche Beurteilung
eines Einzelfalles. Die für den Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG bedeutsame höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit bezieht sich hingegen auf eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung.
2. Eine - wie vorliegend - behauptete Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann ausreichend begründet, wenn schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz
das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht, die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall darzutun. Entscheidend ist vielmehr
die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 196 mwN).
Diese Begründungserfordernisse hat der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt. Er trägt im Wesentlichen vor, es liege eine
Abweichung des LSG von dem Urteil des BGH vom 15.2.2000 (VI ZR 48/99) vor, ohne dass ein in der genannten Entscheidung enthaltener, konkreter Rechtssatz des BGH bezeichnet wird. Eine Abweichung
von Entscheidungen des BGH wird in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht als Revisionszulassungsgrund genannt. Zudem behauptet der Kläger eine Divergenz dieser benannten BGH-Entscheidung mit
der Entscheidung des BSG vom 20.7.2005 (B 9a/9 VJ 2/04 R, aaO). Es sei bisher rechtlich nicht geklärt, ob die als Datengrundlage in dem og Urteil
des BSG vom 20.7.2005 für öffentliche Impfempfehlung geforderte Nutzen-Lastenanalyse und die abgeschlossene staatliche Risikokontrolle
nicht auch zwingend Datengrundlage im sozialen Entschädigungsrecht sein müsse, um Beweisnotstände der Geschädigten zu vermeiden.
Damit hat es der Kläger aber auch versäumt, aus dem angefochtenen Urteil des LSG einen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten
und darzustellen, dass dieser einem hinreichend bezeichneten Rechtssatz des BSG grundsätzlich widerspreche. Auf eine Abweichung von einem Rechtssatz des BGH kommt es überdies nicht an. Im Grunde begehrt
der Kläger lediglich eine Entscheidung in seinem Sinne.
3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert
dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen
materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
a) Der Kläger rügt eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§
103 SGG) durch das LSG. Dazu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen
Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände,
die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung,
(5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das
LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem
anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
Der im Berufungsverfahren bereits rechtskundig vertretene Kläger rügt zwar die Übergehung seiner Beweisanträge, die Gutachter
Prof. Dr. N. und Dr. H. zur Erläuterung ihrer Gutachten mündlich anzuhören sowie die Einholung von Obergutachten bei Prof.
Dr. D. sowie eines weiteren Gutachtens zur Aufklärung der Lücken in der Tatsachenermittlung zur Kausalität. Ferner habe es
das LSG in unzulässiger Weise unterlassen, die Mutter des Klägers zu vernehmen. Diesbezüglich verweist der Kläger auch zu
Recht auf die in der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2015 zu Protokoll gestellten Beweisanträge. Allerdings hat es der Kläger
unterlassen darzulegen, welche konkreten Punkte des Beweisthemas einer persönlichen Befragung der bereits gehörten Sachverständigen
sowie durch Prof. Dr. D. hätten unterzogen werden müssen, denen das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus - ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt sein soll und welches Ergebnis im Falle einer konkreten Befragung dieser Sachverständigen ebenso
wie bei der gewünschten Einholung eines weiteren Obergutachtens zur Kausalität zu erwarten gewesen wäre (sog Entscheidungserheblichkeit).
Hierzu hätte es zunächst einer Darlegung aus der rechtlichen Sicht des LSG bedurft, wonach bereits die Kausalität nicht nachgewiesen
ist (siehe dazu die Ausführungen des LSG im angefochtenen Urteil auf S 27 und 28). Ferner hätte es der Darlegung bedurft,
weshalb nach dieser Auffassung bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, sodass sich das LSG hätte
veranlasst sehen müssen, weitere Sachaufklärung durchzuführen. Dies hat der Kläger nicht getan. Somit enthalten seine Ausführungen
keine ausreichenden Angaben zu den zu begutachtenden Punkten iS von §
403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in den Beweisanträgen, die grundsätzlich nicht entbehrlich sind (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6).
Vor allem in Verfahren - wie vorliegend - in denen bereits mehrere medizinische Gutachten und ergänzende Stellungnahmen mit
abweichenden Beurteilungen vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Wiederholung
bisher gestellter Beweisfragen nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt. Das LSG ist als
letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte
gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Dies war vorliegend nach den Darlegungen des Klägers, wie oben bereits ausgeführt, nicht der Fall. Hierauf hat auch
das LSG in der angefochtenen Entscheidung bereits umfangreich hingewiesen (siehe S 30, 31 des angefochtenen Urteils) und dargelegt,
dass bereits mehrfache Aussagen der Mutter vorlägen, die berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht
dargelegt, welcher neue Vortrag der Mutter des Klägers bei deren Vernehmung zu erwarten gewesen wäre, den diese ohnehin nicht
bereits in das Verfahren eingeführt hat. Die bloße Darlegung, weshalb aus der Sicht des Klägers weitere Ermittlungen erforderlich
gewesen wären, entspricht den oben dargelegten Erfordernissen nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG), womit er nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG keine Revisionszulassung erreichen kann.
Ferner hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit der Nichtberücksichtigung seiner Anträge auf Durchführung weiterer
Beweiserhebung zB durch Ausübung seines Fragerechts gegenüber den Sachverständigen oder durch Einholung weiterer Gutachten
nicht ordnungsgemäß dargelegt. Denn zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens oder
der Rüge einer fehlerhaften und unterlassenen Vernehmung eines Zeugen oder Anhörung eines Sachverständigen ist auch rein hypothetisch
darzulegen, welches Beweisergebnis dieses erbracht hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 24), und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers
hätte möglich machen können (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt
sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde
zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 333). Vor diesem Hintergrund hätte es nach dem Vorbringen des Klägers insbesondere einer Darlegung der rechtlichen Vorgaben
zum Kausalitätserfordernis und zur Beweislasttragung unter Auseinandersetzung mit dem Rechtsstandpunkt des LSG, wie in dessen
angefochtener Entscheidung dargelegt, bedurft. Dies hat der Kläger, wie gesagt, versäumt. Vielmehr führt er auf S 9 seiner
Beschwerdebegründung selbst aus, dass auch wenn die Eltern an dem Tag der unüblichen Impfreaktion, dem 30./31.1.1999, einen
Arzt beigezogen hätten, auch dieser den Impfschaden nicht hätte erkennen können. Auch vor dem Hintergrund dieses widersprüchlichen
Vortrags ist nicht dargelegt, weshalb es dann auf eine weitere Befragung der Sachverständigen und der Mutter des Klägers ankommen
soll.
b) Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) durch das LSG darin sieht, dass dieses seine Beweisanträge übergangen hat, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen.
§
62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen,
Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (siehe §
128 Abs
2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird
(BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß
gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen
des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme
- annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE,
86, 133, 146). Art
103 Abs
1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Mit der vom Kläger angebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht hinreichend
auseinandergesetzt und sei diesen unter Verletzung seines Fragerechts nach den §§
116,
118 SGG zu Unrecht nicht nachgekommen, stellt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG) nicht ausreichend dar. Da das Fragerecht an die Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist in
jedem Fall erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit
ist er dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt hat, dabei schriftlich objektiv sachdienliche
Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 10 mwN). Auch wenn es keines formellen Beweisantrags bedarf, so ist doch substantiiert darzulegen, welcher
Aufklärungsbedarf trotz des schriftlichen Gutachtens noch besteht, weil etwa das Gutachten widersprüchlich, lückenhaft oder
unklar ist (BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4 f mwN). Die danach erforderlichen objektiv sachdienlichen Fragen hat der anwaltlich vertretene
Kläger nicht dargelegt. Hierin liegt keine Gehörs-, sondern allenfalls eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen
erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben aufgezeigt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge
können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend
gemacht wird (BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 15 und vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).
Im Übrigen hat das LSG auch nach dem Vorbringen des Klägers mit seiner Beschwerde die von ihm vorgelegten Beweise über die
angebliche Manipulation der Zulassung des streitgegenständlichen Impfstoffes MMR-Vax zur Kenntnis genommen, auch wenn es daraus
nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat. Soweit der Kläger vorträgt, die in das Verfahren
weiter eingeführten Beweisanträge zu der impfbedingten Vorschädigung nach den vorgegangenen Mehrfachimpfungen des Klägers
vor der streitgegenständlichen Impfung und zu der Frage, ob die streitgegenständliche Impfung sowie die nachfolgende Mehrfachimpfung
die Impfschädigung verstärkt (getriggert) hätten, habe das LSG ohne vorherigen richterlichen Hinweis übergangen mit der Begründung,
dies sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen, so hat er insoweit nicht dargelegt, diese Anträge auch in der
mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten zu haben. Schließlich hat er aber auch insoweit nicht dargelegt, weshalb
es auf diese Fragen vor dem Hintergrund der Kausalitätserfordernisse und der Beweislastverteilung objektiv ankommt.
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.