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BSG, Beschluss vom 02.04.2019 - 9 V 33/18 B
Rüge eines Besetzungsmangels beim LSG Umfang des Tatsachenvortrags zur vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts Zweckentsprechende Ermittlungen bei gerichtsinternen Vorgängen
1. Für eine Besetzungsrüge müssen die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergibt.
2. Bei gerichtsinternen Vorgängen muss eine Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen angestrebt und dargelegt werden, dass das Bemühen um die Aufklärung dieser Tatsachen erfolglos war.
3. Umfang und Ausmaß der zweckdienlichen Ermittlungen müssen vom Beschwerdeführer angegeben werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 24.07.2018 L 11 VG 27/17 , SG Berlin 19.06.2017 S 118 VG 13/13
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juli 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: