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BSG, Beschluss vom 12.12.2017 - 9 V 34/17 B
Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs Rechtsstaatswidrige Inhaftierung in der ehemaligen DDR Divergenzrüge Begriff der Abweichung Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung
1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und aufzeigen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.
2. Das LSG muss einen eigenen, von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben; alleine eine fehlerhafte Rechtsanwendung genügt nicht.
Normenkette:
BVG a.F. § 30 Abs. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Sachsen 09.05.2017 L 9 VE 7/16 , SG Leipzig 08.10.2014 S 5 VE 22/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: