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BSG, Beschluss vom 06.02.2017 - 9 V 37/16 B
Feststellung eines Rektum-Karzinoms mit Lebermetastasen als Schädigungsfolge einer Wehrdienstbeschädigung Grundsatzrüge Verfahrensrüge Keine Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.
4. Soweit ein Beschwerdeführer meint, die Beweiswürdigung des LSG sei nicht hinnehmbar, wird übersehen, dass eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden kann und eine darüber hinausgehend behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG ohnehin keinen Zulassungsgrund bildet.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.02.2016 L 12 VE 11/10 , SG Oldenburg S 15 VS 28/05
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: