Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird
als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Antragstellers, dessen Inhalt sich in allgemeinpolitischen
Ausführungen sowie in Beleidigungen gegen die Richter des SG erschöpft, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem "Wiedereinsetzungsgesuch, Feststellung
der Nichtigkeit, Aufhebung und Änderung [der] Entscheidung" mit Schreiben vom 27.2.2015, welches das LSG an das BSG zur Entscheidung abgegeben hat.
Die sinngemäße Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Aus diesem Grund musste auch einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (Bl 4 der Begründung) der Erfolg versagt
bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.