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BSG, Urteil vom 14.06.2018 - 9 V 4/17
Anspruch auf Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht Rechtmäßigkeit einer Erstattung der Kosten für die fiktiven Arbeitnehmerbeitragsanteile einer berenteten Pflegekraft
1. Bei der für eine Erhöhung der Pflegezulage nach § 35 Abs. 2 BVG erforderlichen Prüfung, ob für die vom Beschädigten angestellte Pflegekraft angemessene Kosten aufgewendet werden, ist die Versorgungsverwaltung grundsätzlich berechtigt, bei der vergütungsmäßigen Bewertung der beschäftigten (Haus-)Pflegekraft die AVR in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (in ihrer jeweils gültigen Fassung) zugrunde zu legen.
2. Soweit diese angewandt werden, darf die Versorgungsverwaltung dann aber von deren Festlegungen auch nicht mehr ohne Weiteres abweichen.
3. Somit besteht bei der Festsetzung der erhöhten Pflegezulage keine Berechtigung, diejenigen Entgeltbestandteile, die in der Höhe eines fiktiv zu tragenden Arbeitnehmerbeitragsanteils zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung entsprechen, als unangemessene (Vergütungs- bzw. Lohn-)Kosten i.S. des § 35 Abs. 2 S. 1 BVG zu Lasten des Hilfeempfängers in Abzug zu bringen bzw. diesem nicht zu erstatten.
Normenkette:
BVG § 35 Abs. 2 S. 1
,
SGB III § 346 Abs. 3 S. 1
,
SGB VI § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 11.10.2017 L 13 VE 2/17 , SG Berlin 16.01.2017 S 199 VE 73/15
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1743,18 Euro festgesetzt.

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