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BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - 9 V 44/18 B
Verständliche Sachverhaltsschilderung in einer Nichtzulassungsbeschwerde Geordnete Darstellung entscheidungserheblicher Tatsachenfeststellungen
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss eine verständliche Sachverhaltsschilderung enthalten, weil es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.
2. Insbesondere bei einem umfangreichen Lebenssachverhalt ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass die Tatsachenfeststellungen, die für das LSG und aus Sicht der Beschwerde entscheidungserheblich sind, in einer geordneten Abhandlung und nicht nur fragmentarisch dargelegt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
IfSG §§ 60 f.
,
BVG § 1 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 29.08.2018 L 4 VJ 2/16 , SG Mainz 30.09.2016 S 11 VJ 3/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: