Versorgungsrente nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
Konkretisierung des Beweisthemas nach Erstattung mehrerer medizinischer Gutachten
Nichtberücksichtigung von Vorbringen
1. Vor allem in Verfahren, in denen bereits mehrere medizinische Gutachten und ergänzende Stellungnahmen mit verschiedenen
Beurteilungen vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Antragstellung zur Einholung
eines weiteren Gutachtens nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt.
2. Denn das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben.
3. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen
Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt,
oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags
zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung
des Gerichts nicht unerheblich ist.
4. Art.
103 Abs.
1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 4.9.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg dem 1950 geborenen Kläger wegen Haftzeiten in der ehemaligen DDR für
die Zeit ab dem 1.1.1999 eine Versorgungsrente nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zuerkannt,
darüber hinaus aber einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich verneint. Bei dem Kläger bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung
mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen sowie andauernde Persönlichkeitsstörungen nach Haft mit vorwiegender depressiver
Prägung als Folgen der in der DDR zu Unrecht vom 12.10.1966 bis 11.11.1967 sowie vom 15.5.1971 bis 11.12.1972 erlittenen Freiheitsentziehung.
Der Kläger, der seit September 1990 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht, könne den erlernten Beruf eines Schlossers
und (nach Umschulung) eines Mechanikers aus gesundheitlichen Gründen seit 1995 nicht mehr ausüben. Die Höhe des GdS sei wegen
einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers um einen Zehnergrad auf 70 anzuheben. Darüber hinaus stehe dem Kläger
ein Berufsschadensausgleich nicht zu, weil entsprechend den Ausführungen des SG Berlin mit Urteil vom 15.11.2010 (S 139 V 104/08) ein wirtschaftlicher Nachteil in Folge der Schädigungsfolgen nicht feststellbar sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass
der Kläger wegen der Schädigungsfolgen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe. Seinen Beruf als Schlosser könne er
aus anderen als schädigungsbedingten Gründen nicht mehr ausüben. Vor diesem Hintergrund sei die Einholung eines neuen neurologischen-psychiatrischen-psychotherapeutischen
Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da die Berufung des Klägers hinsichtlich der Höhe des GdS erfolgreich gewesen
sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
Eine Abweichung (Divergenz) iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten
entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche
Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).
Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. Er behauptet zwar eine Abweichung des LSG von den
Urteilen des BSG vom 23.11.1971 (8 RV 385/71 - SozR Nr 52 zu § 30 BVG) - und vom 23.7.1969 (10 RV 711/67), unterlässt es jedoch, aus den Entscheidungen des BSG sowie des LSG konkrete einander widersprechende abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten. Tatsächlich kritisiert der Kläger
lediglich die Rechtsanwendung des LSG, weil dieses unter Berücksichtigung der "typisierend-pauschalisierenden Betrachtungsweise"
bei der Bestimmung des "hätte" - von dem Beruf des Maschinenschlossers/Industrie oder des Elektronikgerätemechanikers/Industrie
der Leistungsgruppe 1 oder sogar des Meisters des Schmiedehandwerks hätte ausgehen müssen. Es stellt jedoch keine Divergenz
iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG dar, ob das LSG die Rechtsprechung des BSG hinreichend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan
werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt im vorliegenden Verfahren zunächst eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§
103 SGG) durch das LSG. Dazu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen
Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände,
die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung,
(5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das
LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem
anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
Der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger hat es unterlassen darzulegen, welche konkreten Punkte des
Beweisthemas einer Begutachtung durch welchen konkreten Sachverständigen hätten unterzogen werden müssen, denen das LSG ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll und welches Ergebnis im Fall einer konkreten Befragung eines bestimmten Sachverständigen
zu erwarten gewesen wäre (sog Entscheidungserheblichkeit). Zwar hat der Kläger geltend gemacht, in der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG hilfsweise beantragt zu haben, ein neues neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, dem
das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Denn ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten hätte
hier ergeben, dass der Kläger mit seinem Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen bereits
seit 1995, mindestens jedoch seit 1999 gemindert gewesen sei, sodass ein Berufsschadensausgleich zu gewähren gewesen wäre.
Diese Ausführungen des Klägers enthalten jedoch keine ausreichenden Angaben, da die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS
von §
403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag grundsätzlich nicht entbehrlich sind (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Vor allem in Verfahren - wie vorliegend -, in denen bereits mehrere medizinische Gutachten und ergänzende Stellungnahmen
mit verschiedenen Beurteilungen vorliegen, ist eine Konkretisierung des Beweisthemas unabdingbar, da eine pauschale Antragstellung
zur Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erkennen lässt, inwieweit überhaupt noch Aufklärungsbedarf vorliegt. Denn das
LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn
es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen
zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit
zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde
zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat der Kläger versäumt. Die bloße Darlegung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen
wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG), womit er nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, wie oben bereits ausgeführt, soweit der Kläger
eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§
62 SGG iVm Art
103 GG) durch das LSG darin sieht, dass dieses trotz der von Dr. S. in dessen Gutachten aus Februar 2007 festgestellten Einschränkungen
ohne weitere Aufklärung einen Berufsschadensausgleich abgelehnt habe, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen.
Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Überraschungsentscheidung durch das LSG (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 §
103 Nr 6 RdNr 17 mwN). §
62 SGG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen,
Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (siehe §
128 Abs
2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird
(BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß
gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen
des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme -
annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE
86, 133, 146). Art
103 Abs
1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Mit der pauschal angebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit dem Gutachten des Dr. S. nicht auseinandergesetzt, sodass
die Zurückweisung des im Termin vom 4.9.2014 gestellten hilfsweisen Beweisantrags rechtswidrig sei, und eine Überraschungsentscheidung
vorliege, stellt eine Verletzung des §
62 SGG nicht ausreichend dar. Zum einen hat es der Kläger versäumt - wie oben bereits ausgeführt - konkrete erläuterungsbedürftige
Punkte zu benennen, wegen derer ein Sachverständiger befragt werden sollte und dass diese Fragen objektiv sachdienlich sind.
Zum anderen stellt das LSG im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 4.9.2014 sämtliche eingeholten und beigezogenen Gutachten,
auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 14.3.2007, dar und hat dieses folglich auch
zur Kenntnis genommen. Schließlich führt der Kläger mit seiner Beschwerde selbst aus, dass die an der Entscheidung des LSG
vom 4.9.2014 beteiligten Richter auch an dem Urteil im Rentenverfahren des Klägers zum Aktenzeichen L 27 R 152/00 vom 28.10.2010 beteiligt gewesen seien und ihnen somit bekannt gewesen sei, dass auch der Rentenversicherungsträger des Klägers
die Auffassung vertreten habe, dass dieser in seiner Tätigkeit bis 1995 und auch zuletzt seit 1999 als Maschinenarbeiter und
Einrichter nicht als Facharbeiter eingestuft gewesen sei, sondern lediglich im sogenannten oberen Anlernbereich, sodass er
keinen qualifizierten "hätte"-Beruf mehr habe ausführen können. Tatsächlich kritisiert der Kläger auch insoweit wiederum eine
unwichtige Entscheidung des LSG.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Beschwerde ist ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.