Gründe:
Die 1957 geborene Klägerin bezieht bereits eine Beschädigtenrente nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 vH aufgrund von Vergewaltigungen und Körperverletzungen in ihrer Ehezeit.
Ein weiterer Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem
OEG iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen der gesundheitlichen Folgen von Nachstellungen (sog Stalking) sowie eines Trittes in den Unterbauch vom 16.9.2007 blieb
erfolglos (Bescheid vom 14.8.2008; Widerspruchsbescheid vom 2.6.2010). Die anschließende Klage hat das SG Hannover als unbegründet
abgewiesen, weil die bei der Klägerin zusätzlich bestehenden psychischen Beeinträchtigungen weder auf das Stalking noch auf
den tätlichen Angriff vom 16.9.2007 zurückzuführen seien (Urteil vom 17.12.2013). Mit Beschluss vom 1.7.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen
ebenfalls einen weiteren Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente nach dem
OEG abgelehnt, weil die Berufung nicht statthaft sei. Die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des vorliegenden
Rechtsstreites, weil sie mit der Berufung keinen weitergehenden Antrag gestellt habe, mit dem sie etwas begehre, was sie nicht
bereits erhalte. Hierauf sei die anwaltlich vertretene Klägerin bereits in dem Senatsbeschluss vom 24.6.2014 hingewiesen worden,
ohne dass eine Klarstellung ihrer Anträge erfolgt sei. Der auf die Gewährung von "Leistungen nach dem
OEG in rentenberechtigender Höhe" gerichtete Berufungsantrag sei unzulässig, da die Klägerin bereits eine Beschädigtenrente nach
einem GdS von 30 erhalte. Nach §
2 Abs
1 OEG könne auch bei mehreren schädigenden Ereignissen nur eine einheitliche Beschädigtenrente geleistet werden. Zudem fehle ein
Antrag auf Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen der streitigen schädigenden Ereignisse. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) begründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner
der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.)
ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat es schon versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren. Vielmehr hat sie, ohne den Sachverhalt und
den Verfahrensgang vor dem SG und dem LSG darzustellen, allgemein geltend gemacht, die Rechtssache habe deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil die Klägerin
entgegen der Auffassung des LSG ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits gehabt habe.
Das LSG habe davon ausgehen müssen, dass die Klägerin wegen der hier zugrunde liegenden Schädigung die Anerkennung eines GdS
in Höhe von mindestens 30 begehrt habe. Insoweit hätte das LSG das Klagebegehren auch in Bezug auf §
2 Abs
1 OEG entsprechend auslegen und sich mit dem Vorliegen weiterer Schädigungsfolgen auseinandersetzen müssen. Insoweit hat die Klägerin
jedoch versäumt darzulegen, welche bestimmte Rechtsfrage sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits stelle, die bisher
noch nicht geklärt sei und über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung habe. Die Frage, ob das LSG im Einzelfall richtig
entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Sie begründet insbesondere auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels wird von der anwaltlich vertretenen Klägerin im Übrigen weder behauptet noch dargelegt.
Die Beschwerde ist mithin ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.