Gründe:
I
In der Hauptsache ist die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach einem Vergleichseinkommen als Schreinermeister streitig.
Der Kläger bezieht nach einem Überfall im "Drückermilieu" im Jahr 1991 Beschädigtenversorgung nach einer MdE/einem GdS von
ursprünglich 30 vH (Bescheid vom 8.12.1997). Seit einem gerichtlichen Vergleich vom 13.2.2009 erhält der Kläger Beschädigtenversorgung
nach einer MdE/einem GdS von 60 vH ab 1996. Der Beklagte erhöhte die MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins
zudem um 10 vH und gewährte Berufsschadensausgleich ab Februar 2005 nach dem Vergleichseinkommen eines Tischlergesellen (Bescheid
vom 21.2.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.6.2005).
Das SG hat den Beklagten verurteilt, der Berechnung des Berufsschadensausgleichs das Vergleichseinkommen eines Meisters zugrunde
zu legen, einen früheren Leistungsbeginn aber abgelehnt (Urteil vom 5.11.2013). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG
die Klage nach einem Erörterungstermin und erneuter Vernehmung der Mutter des Klägers im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung insgesamt abgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt: Im Zeitpunkt der Schädigung habe der Kläger zwar
geplant, sich vom "Drückermilieu" loszusagen und seine abgebrochene Lehre zum Schreiner wieder aufzunehmen. Im Übrigen sei
angesichts seines Lebens- und Berufsweges ein Meisterabschluss jedoch nicht wahrscheinlich (Urteil vom 10.6.2015).
Mit seiner Beschwerde, für die er PKH beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
LSG und macht Verfahrensfehler geltend.
II
1. Der Antrag auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unbegründet. PKH ist
nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). Dies ist hier zu verneinen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Dementsprechend macht der Kläger solche Zulassungsgründe nicht geltend.
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Daran fehlt es.
a) Der Kläger rügt, er habe das zunächst durch seinen Prozessbevollmächtigten erteilte Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung später durch Telefax vom 5.3.2015 eigenhändig wieder zurückgenommen. Mit diesem Vortrag übersieht
er, dass es sich bei dem Einverständnis iS des §
124 Abs
2 SGG um eine einseitige, gegenüber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung handelt, die grundsätzlich nicht widerrufbar ist,
wenn zu diesem Zeitpunkt - wie hier - der andere Beteiligte auch sein Einverständnis erklärt hat. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn sich der maßgebliche Sach- und Streitstand wesentlich ändert (BSG Beschluss vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B - RdNr 7 ff). Hierfür legt die Beschwerdebegründung indessen nichts konkret dar, sondern verweist lediglich auf spätere unspezifische
Zweifel des Klägers darüber, ob seine eigene Einschätzung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sich mit der Einschätzung des
Gerichts decke. Damit ist keine Änderung der Prozesslage verbunden.
b) Der Kläger bemängelt darüber hinaus, die Vorinstanz habe nicht ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis zu einer der Entscheidung
des SG entgegengesetzten Entscheidung kommen dürfen, weil auch nach erneuter Vernehmung der Mutter des Klägers deren Aussage nicht
anders als vor dem SG ausgefallen sei. Die geltend gemachte Gehörsverletzung (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) legt der Kläger damit indes nicht dar. Wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, muss vorgetragen
werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen
des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 S 35 f; vgl auch BVerfGE 77, 275, 281; BVerfGE 79, 80, 83; 82, 236, 256). Bei anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus,
dass sie regelmäßig von sich aus alle vertretbaren Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und sich in ihrem Vortrag darauf einzustellen
haben, auch ohne vom Gericht konkret darauf hingewiesen worden zu sein; nur wenn das Gericht auf Gesichtspunkte abstellt,
mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht rechnen musste, kann ein entsprechender rechtlicher Hinweis geboten sein (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f mwN; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B). Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, wieso der anwaltlich vertretene Kläger nicht mit einer vom SG abweichenden Beweiswürdigung rechnen musste, nachdem das LSG zur Wahrung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§
117 SGG, vgl hierzu BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/01 B - SozR 3-1500 § 117 Nr 1) eigens die Mutter des Klägers ein weiteres Mal vernommen hat.
c) Der Kläger rügt schließlich, das LSG habe einen Befangenheitsantrag des Klägers vom 5.3.2015 vor seiner Entscheidung am
10.6.2015 missachtet. Der Kläger erhebt damit die Besetzungsrüge (§
547 Nr 1
ZPO iVm §
202 SGG). Allerdings ergibt die Durchsicht der Akten, dass dieser Antrag bisher nicht aktenkundig und das LSG deshalb nicht formell
über das gegen ein nicht näher benanntes Senatsmitglied gerichtete Befangenheitsgesuch des Klägers entschieden hat. Ohnehin
könnte der im Übergehen eines Befangenheitsgesuchs liegende Verfahrensfehler die Zulassung der Revision nicht begründen, weil
bei der gebotenen eigenen Überprüfung durch den erkennenden Senat (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4) voraussichtlich keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bestehen. Auch wenn man davon ausgeht,
dass nach dem Vorbringen des Klägers zur Richterablehnung eine Entscheidung des LSG darüber geboten war, fehlt nach derzeitiger
Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Richter begründet war. Eine Besorgnis
der Befangenheit (§
60 SGG iVm §
42 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit
des Richters haben kann. Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in eigenem Verhalten des Richters haben. Ein
im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keine Ablehnung begründen. Ebenso wenig begründen
Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - eine Besorgnis der Befangenheit. Es müssen mit
dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen
Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 8.1.2010 - B 1 KR 119/09 B). Allein die Dauer des Verfahrens nach dem anberaumten Erörterungstermin (29.8.2014) bis hin zur Entscheidung (10.6.2015)
vermag eine solche Besorgnis nicht zu begründen. Das Gesetz stellt den Beteiligten zur Beanstandung der Überlänge die Möglichkeit
einer Verzögerungsrüge (§
198 GVG) zur Seite, die der Kläger auch erhoben hat. Andere Umstände sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Danach
ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter auszugehen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensmangels
nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.