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BSG, Beschluss vom 15.05.2019 - 9 V 49/18 B
Gewährung von OEG Unanfechtbare Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Willkürliche Ablehnungsentscheidung
1. Gegen die unanfechtbare Ablehnung einer PKH-Gewährung gibt es keine Rügemöglichkeit.
2. Als Verfahrensmangel kann die rechtswidrige Ablehnung von PKH als solche nicht geltend gemacht werden.
3. Nur eine Ablehnungsentscheidung, die verfassungsrechtlich fundierte prozessuale Gewährleistungen verletzt, weil sie auf Willkür beruht und damit das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten verstößt, kann einen Verfahrensmangel darstellen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 557 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.10.2018 L 6 VG 1070/17 , SG Reutlingen 24.03.2014 S 6 VG 2540/13
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., M.-E., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: