Gründe:
I
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz auch für den Zeitraum Oktober 1990 bis Oktober 1996.
Das LSG hat ihren Anspruch verneint, dem ua die Bestandskraft eines früheren Bescheids des Beklagten und damit die Sperrwirkung
des § 44 Abs 4 SGB X entgegenstehe (Urteil vom 27.6.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 30.11.2017 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil der behauptete Gehörsverstoß sowie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind
(vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), müssen bei der Bezeichnung dieses Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Wer einen Verstoß gegen die tatrichterliche
Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) rügen will, muss deshalb nicht nur einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, sondern auch darlegen, warum die
Tatumstände das LSG zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, was diese vermutlich ergeben hätte und warum die angefochtene
Entscheidung auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Maßgeblich ist dabei die Rechtsauffassung
des LSG (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Wer einen Gehörsverstoß rügen will (Art
103 Abs
1 GG; §§
62 und
128 Abs 2
SGG), hat darzulegen, warum das LSG Vorbringen der Beteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dabei ist auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 6 mwN).
Diese zwingend erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Ihre Begründung setzt unvermittelt und zusammenhanglos
ein mit dem Zitat des von ihr für maßgeblich gehaltenen Beweisantrags der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht. Dieser Antrag thematisiert ihren Gesundheitszustand im Zeitraum vor 1996, für den sie weitere Entschädigungsleistungen
begehrt. Die Beschwerde teilt dabei aber weder den vom LSG festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt
in seinen wesentlichen Grundzügen mit, noch zeigt sie die Verfahrensgeschichte und die tragende Begründung des Berufungsurteils
auf. Dies wäre zumindest soweit unabdingbar gewesen, als es das Verständnis des von ihr behaupteten Aufklärungsmangels und
des geltend gemachten Verstoßes gegen ihr rechtliches Gehör und die Entscheidungsrelevanz der gerügten Verfahrensfehler erfordert.
Denn das Berufungsurteil verneint den rückwirkenden Leistungsanspruch der Klägerin mit mehreren, voneinander unabhängigen
Begründungen. Damit setzt sich die Beschwerde aber nicht auseinander (zu diesem Erfordernis vgl BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 14 mwN). Die Klägerin legt insbesondere nicht dar, warum es - nach
der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG - auf die von ihr für erforderlich gehaltene Beweiserhebung und unter dem Gesichtspunkt
eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf ihre fachkundige Vertretung im Verwaltungsverfahren überhaupt zwingend ankam.
Stattdessen greift sie nur einzelne Begründungselemente des Berufungsurteils auf - vor allem zur Frage ihres Verschuldens
bei der Antragstellung nach § 60 BVG -, ohne diese im Zusammenhang des Verfahrens nachvollziehbar darzustellen. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts,
diese Bruchstücke in das Gesamtbild des Verfahrens einzuordnen und ihre Entscheidungserheblichkeit einzuschätzen. Vielmehr
muss es durch die Beschwerdebegründung in die Lage versetzt werden, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein
aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkte des Verfahrens zu machen. Diese
Anforderungen verfehlen die lückenhaften Darlegungen der Beschwerde.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.