Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Witwenversorgung im Beitrittsgebiet
Gründe:
I
Die im Beitrittsgebiet lebende, 1923 geborene Klägerin wendet sich gegen die "Absenkung" ihrer Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der erste Ehemann (K.) der Klägerin ist 1969 an den Folgen einer Kriegsbeschädigung gestorben. Die zweite Ehe der Klägerin
wurde 1983 durch Tod ihres Ehemannes aufgelöst. Der Beklagte bewilligte ihr ab 1. April 1994 unter Anrechnung von Rentenansprüchen
aus der zweiten Ehe - wiederaufgelebte - Witwenversorgung nach K. (Bescheid vom 11. Juli 1995). Deren Höhe ist nach § 84a BVG gegenüber dem Leistungsniveau in den alten Bundesländern "abgesenkt".
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000 - 1 BvR 284 und 1659/96 - (BVerfGE
102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) beantragte die Klägerin, ihre - zuletzt mit Bescheid vom 25. November 1998 angepasste - Grundrente
ab 1. Januar 1999 in Höhe des Westniveaus neu festzustellen. Das lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 7. Juni 2000; Widerspruchsbescheid
vom 13. November 2000). Die dagegen erhobene Klage ist vom Sozialgericht (SG) Gotha abgewiesen worden (Urteil vom 14. März 2001). Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin
durch Urteil vom 7. März 2002 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Entscheidung des Beklagten entspreche
dem geltenden Recht und dieses stehe mit der Verfassung im Einklang. Die Klägerin werde zwar durch "Absenkung" ihrer Versorgungsbezüge
sowohl gegenüber allen Versorgungsberechtigten in den alten Bundesländern als auch gegenüber den Empfängern von Beschädigtengrundrente
im Beitrittsgebiet ungleich behandelt. Dies sei jedoch einerseits durch die unterschiedlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse
in Ost und West sowie andererseits durch die unterschiedlichen Funktionen von Beschädigten- und Hinterbliebenengrundrenten
sachlich gerechtfertigt und damit nicht verfassungswidrig.
Im anschließenden Revisionsverfahren haben die Beteiligten den Streit aus verfahrensrechtlichen Gründen im Wege eines Teilvergleichs
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1999 beschränkt. Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Grundrenten
an Hinterbliebene seien ebenso wie Grundrenten an Beschädigte in Ost und West in gleicher Höhe zu gewähren. Das folge aus
den Gemeinsamkeiten beider Opfergruppen, deren Versorgung übereinstimmend eine immaterielle Komponente aufweise. Beide liefen
- soweit sie im Beitrittsgebiet wohnten - Gefahr, nicht nur für eine Übergangszeit ungleich, sondern wegen ihres hohen Alters
auf Lebenszeit schlechter als die Kriegsopfer in den alten Bundesländern behandelt zu werden. Unabhängig davon rechtfertigten
die weiter bestehenden unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Ost und West die "Absenkung" der Versorgungsbezüge
nicht länger, weil der Anpassungsprozess nur noch unmerklich fortschreite, sodass faktisch ein Dauerzustand eingetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Thüringer LSG vom 7. März 2002 und des SG Gotha vom 14. März 2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7.
Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr
unter Änderung des Bescheides vom 25. November 1998 ab 1. Januar 1999 Witwenrente ohne Absenkung nach § 84a Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
die Revision zurückzuweisen.
Beide halten eine unterschiedliche Behandlung von Beschädigten und Hinterbliebenen für sachlich begründet, weil die Grundrenten
letzterer vor allem Unterhaltsersatzfunktion hätten. Das BVerfG habe seine Entscheidung zu § 84a BVG auf die Beschädigtengrundrente beschränkt und deren Erstreckung auf andere Leistungen (zB Kleiderverschleißpauschale, Berufsschadensausgleich,
Hinterbliebenenrenten) ausdrücklich ausgeschlossen.
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat - noch - keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der selben Höhe wie Witwen in den alten Bundesländern.
Nach § 84a Satz 1 BVG iVm Anlage 1 Kap VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Einigungsvertrag (EinigVertr) ist Witwengrundrente (§ 40 BVG) solange nur "abgesenkt" zu gewähren, wie das Beitrittsgebiet wirtschaftlich noch nicht zu den alten Bundesländern aufgeschlossen
hat. Maßstab für die "Absenkung" ist das Verhältnis, in dem die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
in dem in Art 3 EinigVertr genannten Gebiet (Ost) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet steht, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat (West). Nach diesen Vorschriften hat der Beklagte die Hinterbliebenenrente der Klägerin
richtig berechnet. Der Senat hält diese Absenkungsregelung nicht für verfassungswidrig, soweit die Klägerin davon betroffen
wird.
Prüfungsmaßstab ist Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG). Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit allerdings nicht jede Differenzierung
verwehrt. Das Grundrecht ist aber verletzt, wenn bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten
im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 100, 59, 90). Das BVerfG hat durch Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) bereits entschieden, dass für die in § 84a BVG angeordnete ungleiche Behandlung von Versorgungsberechtigten in Ost und West zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BVG in den neuen Bundesländern (am 1. Januar 1991) und in den folgenden Jahren angesichts der großen Lasten der Wiedervereinigung
für die öffentlichen Haushalte sowie der in Ost und West unterschiedlichen Lebensverhältnisse hinreichend gewichtige Gründe
vorgelegen haben. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen hat genügt, dass die Ungleichbehandlung nicht auf Dauer angelegt
gewesen ist, sondern im Gleichschritt mit einer erwarteten zügigen Entwicklung der Standardrenten Ost in einem überschaubaren
Zeitraum gleiche Lebensverhältnisse auch zu gleichen Leistungsverhältnissen führen sollten. Da diese Entscheidung nach dem
30. Juni 1999 (dh dem Ende des hier noch streitigen Leistungszeitraumes) ergangen ist, gilt ihre Aussage in vollem Umfang
auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, insoweit von seiner bisherigen
verfassungsrechtlichen Wertung abzugehen (vgl Urteile vom 9. April 1997, BSGE 80, 176, 179 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2, und vom 10. August 1993, BSGE 73, 41 = SozR aaO Nr 1; Beschlüsse vom 18. August 1997 - 9 BV 17/97 -, vom 28. Mai 1997 - 9 BV 203/96 - und vom 12. Dezember 1995 - 9 BV 113/95 -).
Im Übrigen verstößt das in § 84a Satz 1 BVG iVm dem EinigVtr zum Ausdruck kommende Anpassungskonzept insgesamt gesehen auch heute noch nicht gegen das
GG. Zwar gleichen sich die Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet nach zügigem Beginn seit 1997 deutlich verlangsamt an diejenigen
in den alten Bundesländern an. Während die Standardrente Ost von 1991 bis zum 1. Juli 1997 von 46,37 vH der Standardrente
West auf 85,21 vH gestiegen ist, sind in den Folgejahren nur noch Zuwächse auf 85,84 vH, 86,71 vH, 86,76 vH, 87,06 vH, 87,78
vH und schließlich (nach der Rentenanpassungsverordnung 2003 vom 4. Juni 2003 >BGBl I 784<) zum 1. Juli 2003 auf 87,91 vH zu verzeichnen. Nach dieser Entwicklung lässt sich nicht
absehen, wann Kriegsopfer in den neuen und alten Ländern gleich hohe Leistungen erhalten werden. Für die Kriegsopfer im Beitrittsgebiet
muss auf Grund ihres Lebensalters damit gerechnet werden, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben werden.
Dementsprechend wird für sie die mit § 84a BVG an sich nur auf Zeit vorgesehene Ungleichbehandlung praktisch zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Diese Auswirkung der
gesetzlichen Regelung begegnet gegenwärtig noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn das Anpassungskonzept
wird weiter nachhaltig verfolgt (vgl den "Solidarpakt II"), auch wenn es zurzeit wegen großer allgemeiner Wirtschafts- und
Finanzprobleme nur eingeschränkt wirksam ist. Noch lässt sich jedenfalls nicht davon sprechen, der Angleichungsprozess sei
endgültig zum Erliegen gekommen, es habe sich mithin für die neuen Länder (oder große Teile davon) ein im Vergleich zum übrigen
Bundesgebiet niedrigeres Einkommensniveau auf Dauer etabliert (vgl dazu BSGE 80, 176, 179 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2; Senatsurteile vom 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und B 9 V 7/02 R -).
Allerdings ist nach Auffassung des BVerfG eine dauerhafte Ungleichbehandlung der Bezieher von Beschädigtengrundrente nach
§ 31 Abs 1 Satz 1 BVG in Ost und West angesichts der Besonderheiten dieser Leistung (namentlich ihrer Genugtuungsfunktion) vor Art
3 Abs
1 GG nicht zu rechtfertigen (vgl BVerfG aaO und zur Schwerstbeschädigtenzulage die Senatsurteile vom 12. Juni 2003 - B 9 V 2/02 R zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und B 9 V 7/02 R -). Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Gesetz vom 6. Dezember 2000 (BGBl I 1676) dem § 84a BVG einen Satz 3 angefügt, wonach die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift ab 1. Januar 1999 ua nicht für Beschädigtengrundrente nach
§ 31 Abs 1 Satz 1 BVG von Berechtigten nach § 1 BVG gelten. Die hier streitige Witwengrundrente nach § 40 BVG wird weder von dieser Bestimmung erfasst, noch lässt sich die Rechtsprechung des BVerfG auf sie erstrecken. Ihr fehlt die
prägende immaterielle Komponente, die die Beschädigtengrundrente zu einer Leistung eigener Art macht.
Das BVG bestimmt die rechtliche Natur der Witwengrundrente nicht ausdrücklich. Diese lässt sich aber dem in § 1 Abs 1 BVG formulierten Leitgedanken des Gesetzes entnehmen, Beschädigten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der
Schädigung Versorgung zu gewähren. Innerhalb dieses vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmens bleibt als Zweck der Versorgung Hinterbliebener
- da sie von gesundheitlichen Folgen nicht unmittelbar betroffen sind - praktisch nur der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile,
die der Tod des Beschädigten für den - unterhaltsberechtigten - Hinterbliebenen hat (vgl BVerfGE 17, 38 = SozR Nr 53 zu Art
3 GG). Soweit die Witwengrundrente gleichwohl auch einem Ausgleich immaterieller Schäden dient (vgl dazu Krasney ZSR 1973, 681, 688 ff), kommt dieser Zweckbestimmung jedenfalls keine entscheidende Bedeutung zu.
Die - vornehmliche - Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente wird besonders an den §§ 42 und 44 BVG deutlich. Auch nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe hat der frühere Ehegatte des verstorbenen Beschädigten
Anspruch auf Versorgung, aber nur solange wie er unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder unabhängig von einem solchen Anspruch
Unterhaltsleistungen erhalten hätte (§ 42 Abs 1 BVG). Nach § 44 Abs 2 BVG lebt die bei Wiederverheiratung einer Witwe - gegen Abfindung - endende Versorgung wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst
oder für nichtig erklärt wird. Auf die wiederaufgelebte Witwenrente sind aus der neuen Ehe hergeleitete Unterhaltsansprüche
anzurechnen (§ 44 Abs 5 BVG).
Die Materialien zum BVG enthalten allerdings Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber an eine über die Unterhaltsersatzfunktion hinausgehende, zusätzliche,
auf Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtete Funktion der Hinterbliebenenrenten gedacht haben dürfte. In der Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es:
"Die Grundrenten sollen als bescheidener Ausgleich für die körperliche Beeinträchtigung oder den Verlust des Ehemannes oder
Vaters neben sonstigem Einkommen voll gewährt werden" (BT-Drucks I/1333, S 45).
"Die Rente der Witwe und der Waisen ist wie bei Beschädigten in eine Grundrente und Ausgleichsrente aufgeteilt (§ 38). Die
Grundrente stellt einen gewissen Ausgleich für den durch die Folgen einer Schädigung vorzeitig eingetretenen Verlust des Ehemannes,
Vaters und Ernährers dar und soll neben jedem sonstigen Einkommen gewährt werden" (aaO, S 59).
Im Gesetz haben solche Vorstellungen keinen hinreichenden Niederschlag gefunden, auch nicht in der Aufspaltung der Renten
in die am Bedarf des Einzelnen orientierten Ausgleichsrenten einerseits und die in Höhe eines einheitlichen Festbetrags gewährten
Grundrenten andererseits. Denn hierdurch werden letztere als Hilfe gekennzeichnet, die das Vorhandensein sonstiger Mittel
zur Bestreitung des Unterhalts voraussetzt; sie sind mithin - jedenfalls in erster Linie - pauschalierter Teilausgleich für
die mit dem Tod des unterhaltsverpflichteten Beschädigten typischerweise einhergehende Verschlechterung des Unterhaltsstandards
der Hinterbliebenen (vgl BVerfGE 17, 38 = SozR Nr 53 zu Art
3 GG).
Auch in dem so genannten "Grundsatz der Unantastbarkeit der Grundrente" (vgl dazu etwa BT-Drucks 3/1825, S 6; Schönleiter,
BVBl 1960, 94; Rohwer-Kahlmann, ZSR 1968, 577; Wilke, KOV 1968, 190) drückt sich eine prägende immaterielle Funktion der Hinterbliebenengrundrenten nicht aus. Unter Berufung
auf dieses Prinzip wurde lediglich die Begünstigung Hinterbliebener durch einen einkommensunabhängigen pauschalierten Teilausgleich
auch für solche Berechtigten bestehen gelassen, die zugleich andere, von ihrer Bedürftigkeit abhängende Sozialleistungen beziehen
(vgl zB die Begründung des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen >BT-Drucks 3/1825, S 6< zu § 25a Abs 3 BVG aF >jetzt: § 25d Abs 1 Satz 2 BVG<).
Aus der Neufassung des § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) durch das Zweite Änderungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1153) lässt sich für die Hinterbliebenengrundrente ebenfalls
keine der Beschädigtengrundrente vergleichbar gewichtige immaterielle Zweckbestimmung entnehmen. Die Vorschrift lautete nach
der Änderung:
"Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem
Gesetz und der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz."
Mit Herausnahme der Grundrente aus dem Einkommensbegriff des BSHG sollte nach der vom 18. Ausschuss des Bundestages gegebenen Begründung einem berechtigten Anliegen der Hilfeempfänger entsprochen
werden. Andere Sozialleistungsgesetze enthielten bereits eine entsprechende Regelung. Die neue Bestimmung gelte für die Grundrente
der Beschädigten und der Hinterbliebenen (BT-Drucks V/4429, S 4).
Die Freistellung der Hinterbliebenengrundrente vom anzurechnenden Einkommen iS des BSHG ist danach ebenso wenig als Ausdruck eines allgemeinen Prinzips (Unantastbarkeit dieser Leistung wegen eines immateriellen
Hauptzwecks) anzusehen, wie ähnliche Vorschriften in anderen Sozialleistungsgesetzen (vgl §
21 Abs
4 Nr
1 Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 267 Abs 2 Nr 2 Buchst a Lastenausgleichsgesetz und § 194 Abs 3 Nr 6 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Dabei handelt es sich vielmehr jeweils um ausdrückliche Sonderregelungen (vgl
dazu Wulfhorst, VSSR 1997, 185, 201 f), die zum Teil auf dringende Vorschläge der Kriegsopferverbände zurückgehen (vgl 5. Bundestag, 18. Ausschuss, Protokolle
über die 93. Sitzung, S 23, 28 und über die 108. Sitzung, S 36). Für die Beurteilung der Funktion der Witwengrundrente kommt
es mithin entscheidend auf die Bestimmungen des BVG selbst an, die diese Leistung im Wesentlichen als Unterhaltsersatz behandeln (so auch BSGE 50, 250, 253 ff = SozR 2200 § 182a Nr 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.