Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2015 wird als
unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit seiner beim LSG Nordrhein-Westfalen erhobenen Klage begehrt der Kläger in der Hauptsache Leistungen der Kriegsopferfürsorge
nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Hinterbliebenenleistungen nach dem
OEG in Verbindung mit dem BVG für den nach seinen Angaben 1948 an den Folgen einer Kriegsverletzung verstorbenen Großvater.
Das LSG hat den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge abgetrennt, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen
hat es den Rechtsstreit an das SG Düsseldorf verwiesen und erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren
Beschwerde zum BSG nicht vorlägen.
Hiergegen hat der Kläger mit einer an das LSG gerichteten Mail vom 8.12.2015, die am 9.12.2015 an das BSG weitergeleitet wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Unbeachtlich der Einreichung der Beschwerde per Mail und des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs (§
73 Abs
4 SGG) ist die Beschwerde nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
98 S 2
SGG iVm §
17a Abs
2, Abs
4 S 3
GVG sind Entscheidungen des LSG über eine Verweisung unanfechtbar, wenn nicht die Beschwerde nach §
17a Abs
4 S 4
GVG zugelassen worden ist.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt gemäß §
12 Abs
1 S 2, §
33 Abs
1 S 2, §
40 S 1
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.