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BSG, Beschluss vom 30.04.2018 - 9 V 56/17 B
Leistungen der Opferentschädigung Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall Rüge einer fehlerhaften Verfahrensdurchführung
1. Die Behauptung, das Berufungsgericht hätte ein Verfahren wegen einer Gesetzesänderung anders durchführen müssen, stellt keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, die zu einer Revisionszulassung führen könnte.
2. Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 22.08.2017 L 2 VG 68/14 , SG Itzehoe 18.08.2014 S 26 VG 114/10
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. August 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: