LSG Chemnitz, Urteil vom 11.07.2007 - 1 P 18/05
Soziale Pflegeversicherung, Rücknahme eines Antrags auf Heraufsetzung der Pflegestufe
Die Regelung des § 87a Abs. 2 SGB XI verfolgt den Zweck, dem Heimträger die Durchsetzung des Anspruchs auf Leistung des richtigen Pflegesatzes zu ermöglichen. Dem steht ein freies Antragsrücknahmerecht des Versicherten, der sich in vollstationärer Pflege befindet, entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 33 Abs. 1 § 87a Abs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 13.05.2005 S 8 P 98/03