Leistungen nach dem OEG
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger im Überprüfungsverfahren Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG). Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Der Kläger sei am 4.8.2009 zwar Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriffs durch den Schädiger (Faustschlag in das Gesicht) geworden. Ihm stehe jedoch keine Versorgung nach dem
OEG zu, weil bei ihm keine Gesundheitsstörungen vorlägen, die mit Wahrscheinlichkeit durch das schädigende Ereignis verursacht
worden seien. Denn die Gewalttat habe bei der Schädigung des rechten Auges des Klägers nicht wesentlich mitgewirkt (Urteil vom 11.11.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der
Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) der fehlerhaften Sachaufklärung (§
103 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Sein diesbezügliches Vorbringen erfüllt nicht die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Hierzu muss die Beschwerdebegründung
folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen
Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3.) Angabe des voraussichtlichen
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich
fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen
Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können
(stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 6 mwN).
Diese besonderen Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG auf Vernehmung der Augenärzte L und L bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll
aufrechterhalten hat. Denn der Kläger versäumt es, in der Beschwerdebegründung die Rechtsauffassung des LSG darzustellen,
aufgrund derer es sich zu einer weiteren Sachaufklärung durch Vernehmung der benannten Ärzte hätte gedrängt fühlen müssen.
Denn für die Rüge des Verfahrensmangels ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG und nicht von der des Beschwerdeführers
auszugehen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.8.2020 - B 12 KR 15/20 B - juris RdNr 5 und 7 mwN). Der Senat kann schon deshalb nicht beurteilen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen
Beweisaufnahme beruhen kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.