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BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - 9 V 8/15 B
Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung nach einem Fallschirmsprung Stärkere Berücksichtigung bestimmter Beweismittel Kein Anspruch auf ein Obergutachten
1. § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG entzieht die Beweiswürdigung des LSG der Überprüfung durch das Revisionsgericht.
2. Unabhängig davon gibt es keinen Grundsatz, dass ein bestimmtes Beweismittel wegen seines höheren Werts bei der Beweiswürdigung generell stärker zu berücksichtigen ist.
3. Die Tatsachengerichte haben lediglich zu beachten, dass nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft besitzen als gerichtliche Gutachten.
4. Dies hindert das Gericht aber nicht, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die diesen Unterschieden Rechnung trägt, gleichwohl aus bestimmten Gründen dem Verwaltungsgutachten zu folgen.
5. Schließlich sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" nicht vor; bei widersprechenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen ist das Gericht lediglich gehalten, sich mit dem Gutachten, dem es nicht folgt, auseinander zu setzen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 09.01.2015 L 4 VS 7/13 , SG Speyer S 12 VS 7/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: