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BSG, Beschluss vom 13.06.2018 - GS 1/17
Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs. 2 S. 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. Die Bezeichnung von Tatsachen ist bei Sachrügen kein formelles Zulässigkeitserfordernis. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist. Dies folgt aus Wortlaut, Regelungssystem, Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte der ausschließlichen Zulassungsrevision. Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Revisionsrecht.
Normenkette:
SGG § 41 Abs. 3
,
SGG § 41 Abs. 4
,
SGG § 41 Abs. 5
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 3
,
SGG § 163
,
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.02.2017 L 11 KR 2090/16 , SG Ulm 19.05.2016 S 13 KR 2857/14
1. Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen.
2. Die Bezeichnung von Tatsachen ist bei Sachrügen kein formelles Zulässigkeitserfordernis. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist.

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