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BVerfG, Beschluss vom 21.06.2000 - 1 BvR 1709/93
Anrechnung von Erziehungsgeld auf Kindesunterhalt
Es entspricht der zwischenzeitlich einhelligen Rechtsprechung, daß das Erziehungsgeld kein anrechenbares Einkommen im Rahmen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen darstellt. Gleichwohl ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine anderslautende Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die zugrunde liegende Rechtsfrage zivilrechtlich geklärt und der Beschwerdeführerin kein besonders schwerer Nachteil entsteht. Denn die angegriffene Entscheidung betrifft einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch, dessen Kürzung durch die Anrechnung des Erziehungsgeldes der Höhe nach noch nicht als besonders belastend anzusehen ist.
Fundstellen: NJW-RR 2000, 1529
Normenkette:
BGB § 1615l Abs. 3
Vorinstanzen: LG Krefeld 25.08.1993 2 S 132/93

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