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BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Effektiver Rechtsschutz in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren
Ist dem Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen.
Fundstellen: AuR 2005, 467, NJW 2005, 2982, NVwZ 2005, 927
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 B 2/05 SO ER - 16.2.2005 , SG Köln 28.01.2005 S 15 SO 15/05 ER , LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 B 4/05 AS ER - 11.4.2005

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