BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972 - 1 BvR 674/70
Formerfordernisse bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs.- 5 S. 1 AVG
»1. Eine Verfassungsbeschwerde kann durch ein Telegramm eingelegt werden, das zur Begründung nur auf ein bereits vorher in dieser Sache eingereichtes Schriftstück eines bevollmächtigten Rechtsbeistandes Bezug nimmt.
2. Die Regelung über die Rente im Sterbevierteljahr (§ 45 Abs. 5 Satz 1 AVG) verstößt insofern gegen den Gleichheitssatz, als der Witwe eines Versicherten, dem vor seinem Tode eine Berufsunfähigkeitsrente zustand und der noch erwerbstätig war, nur diese Rente gewährt wird, während die Witwe eines Versicherten, dem vor seinem Tode eine Erwerbsunfähigkeitsrente zustand, diese höhere Rente erhält.«
Fundstellen: BVerfGE 32, 365, BArbBl 1972, 652, BayVBl 1972, 308, DB 1972, 932, MDR 1972, 581, NJW 1972, 899, SGb 1972, 307, SozVers 1972, 161, WM 1972, 554, ZfS 1972, 109, ZfSH 1972, 206
Normenkette:
AVG § 45 Abs. 5 S. 1
,
BVerfGG § 23 Abs. 1 § 92
,
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3
,
RVO § 1268 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 21.08.1970 S 8 An 249/69

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