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BVerwG, Beschluss vom 08.05.1996 - 5 B 14.96
Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis
1. Für § 85 Nr. 3 BSHG genügt es nicht, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird.
2. Durch das Mittagessen in einer Behindertenwerkstatt werden keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt eingespart, wenn feststeht, daß der Einsatzpflichtige von seinen Eltern zu Hause kostenlose Mahlzeiten erhalten hätte, wenn und soweit er nicht in der Einrichtung beköstigt worden wäre.
Fundstellen: Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 17
Normenkette:
BSHG § 28 § 43 § 85 Nr. 3
Vorinstanzen: OVG Sachsen-Anhalt 26.10.1995 3 L 154/94

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