Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
132 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) zuzulassen.
1.1
Die Beschwerde hält folgende Fragen (Beschwerdebegründung Seite 19 f.) für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:
"Fällt Treuhandvermögen unter §
27 Abs.
1 Satz 1
BAföG?"
"Ist §
27 Abs.
1 Satz 2
BAföG dahin auszulegen, dass Treuhandvermögen den Treuhänder hindert, die Forderung zu verwerten?"
"Welche Anforderungen sind an den Nachweis der Behauptung eines Auszubildenden zu stellen, es handelt sich bei einem bestimmten
Vermögen um treuhänderisch verwaltetes Vermögen für einen Dritten, das gemäß §
28 Abs.
3 Satz 1
BAföG abzuziehen ist? Ist insbesondere der Umstand relevant, dass die Rückübertragung eines treuhänderischen Vermögens bereits
zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor seitens der Beklagten ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden war, d.h., dass eine
Anhörung erst aufgrund eines Datenabgleiches zu einem Zeitpunkt erfolgt war, der mehrere Monate nach der Rückübertragung des
Depots vom Treuhänder auf den Treugeber lag?"
"Liegt eine unbillige Härte i.S.d. §
29 Abs.
3 BAföG i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Vertrauensschutzaspekt vor, wenn in dem Antragsformular von der Beklagten
ausdrücklich keine Frage nach Treuhandvermögen enthalten ist oder dafür keine spezielle Rubrik vorgesehen ist? Wie ist der
Begriff der unbilligen Härte i.S.d. §
29 Abs.
3 BAföG auszulegen?"
1.2
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht. Es fehlt ihnen an der Klärungsbedürftigkeit.
Die im Zentrum der Beschwerdebegründung stehenden Fragen, welche Anforderungen an die Anerkennung und den Nachweis von Treuhandverhältnissen
(im Rahmen des §
28 Abs.
3 BAföG wie auch sonst im Ausbildungsförderungsrecht) zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen
geklärt. Das gilt auch für die Frage, ob und inwieweit der Umstand bedeutsam ist, dass die Rückübertragung von Vermögen, das
nur treuhänderisch gehalten worden sein soll, bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor das Amt für Ausbildungsförderung
ein Anhörungsverfahren eingeleitet hatte. Der beschließende Senat hat in seinemUrteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, dass sich die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus (offenen
und verdeckten) Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung danach bestimmt, ob diese zivilrechtlich wirksam
zustande gekommen sind und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. Das gilt
unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treuhandverhältnisse bereits der Regelung des §
27 Abs.
1 Satz 2
BAföG unterfallen oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch
des Treugebers - wie auch vom Oberverwaltungsgericht in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren angenommen - als bestehende
Schuld im Sinne von §
28 Abs.
3 Satz 1
BAföG anzuerkennen ist (so dass die zu §
27 BAföG formulierten Fragen als nicht entscheidungserheblich nicht der Klärung bedürfen). An den Nachweis einer wirksamen Treuhandvereinbarung
sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen, strenge Anforderungen zu stellen.
Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der
Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit
zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen,
die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss
vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor
genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Ist diese schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat
der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel
davon auszugehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung nicht geschlossen haben. Andererseits kann es
etwa für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums
sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende
zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsrechtlichen Anrechnung
stellte. Diese beispielhaft genannten Aspekte stellen jedoch nur Indizien dar und entbinden nicht davon, sie zu gewichten
und in eine umfassende Würdigung des Sachverhalts einzustellen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte
haben daher zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser
gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Die Beschwerde lässt insoweit keinen neuerlichen oder
weitergehenden Klärungsbedarf erkennen.
Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit der Auslegung des §
27 Abs.
1 Satz 2
BAföG sowie des §
29 Abs.
3 BAföG aufgeworfenen Fragen auch deshalb nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, weil es auf ihre Beantwortung in einem revisionsgerichtlichen
Verfahren nicht ankäme. Diese Fragen würden sich hier nämlich nur dann stellen, wenn überhaupt ein Treuhandverhältnis (und
daher entsprechendes Treuhandvermögen) vorliegt. Dies ist jedoch - wie das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Grundsatzrevision
in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - nicht der Fall. In Bezug auf §
29 Abs.
3 BAföG ist zudem weder hinreichend dargelegt, dass aus dieser Vorschrift Rechtssätze folgen, wonach die Förderungsämter in Vordrucken
ausdrücklich auf die Angabe von Treuhandvermögen hinzuwirken haben, noch dass die Verletzung einer solchen Pflicht die Rechtsfolge
auslösen soll, dass Treuhandvermögen in diesen Fällen zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den Auszubildenden stets anrechnungsfrei
bleiben muss. Insoweit besteht auch in der Sache kein Klärungsbedarf, weil sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dass aus
der Gestaltung des Antragsformulars kein materieller Härtegrund folgen kann.
2.
Die Revision kann auch nicht wegen nachträglicher Divergenz zu dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen
Urteil des Senatsvom 4. September 2008 (BVerwG 5 C 12.08) zugelassen werden (zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz vgl.Beschlüsse vom 14.
Februar 1997 - BVerwG 1 B 3.97 - <[...]>, vom 22. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 226.97 - Buchholz 132.0 § 1 1.StARegG Nr. 8, vom 21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57.00 - <[...]> undvom 8. Juni 2007 - BVerwG 8 B 101.06 - Buchholz 310 §
132 Abs.
2 Ziff. 2
VwGO Nr.
15). Denn das angefochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen
Fragen in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen des zitierten
Urteils des Senats ab. Vielmehr hat das Berufungsgericht das Bestehen einer ausbildungsrechtlich beachtlichen Treuhandabrede
im rechtlichen Ansatz in der Sache im Einklang mit dem vorstehend dargestellten Maßstab des Senats geprüft. Es hat zu Recht
herausgestellt, dass an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses strenge Anforderungen zu stellen und zur Überzeugung vom
Nachweis äußerlich erkennbare und objektiv nachweisbare Merkmale bedeutsam seien; dabei sei eine "Gesamtschau aller in Betracht
zu ziehenden Umstände" notwendig (UA S. 13 f.). Im Rahmen dieses zutreffenden Maßstabs hat es auch den Umstand gewürdigt,
dass "die Fondanteile dem Wertpapierdepot der Klägerin von einem Depot zugeflossen sind, das auf den Namen ihres Vaters lautete,
und dass sie auch dorthin noch vor der Anfrage des Beklagten wieder zurück übertragen worden sind" (UA S. 15). Es hat diesem
Umstand aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Hiergegen ist - Verfahrensrügen
sind nicht erhoben worden - aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern, da das Oberverwaltungsgericht nicht rechtsgrundsätzlich
von einem anderen Maßstab als das Revisionsgericht ausgegangen ist. Soweit es das Berufungsgericht für die Annahme bestehender
Schulden nach §
28 Abs.
3 Satz 1
BAföG - abweichend von der zitierten Senatsrechtsprechung - generell für ausreichend, aber auch erforderlich hält, "dass der Auszubildende
mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes -
ernstlich rechnen muss" (UA S. 9), ist dieser Aspekt im konkreten Fall weder gerügt noch entscheidungserheblich.
3.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
133 Abs.
5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO.