BVerwG, Urteil vom 09.04.1981 - 5 C 10.80
»Behördliche Ausführungsvorschriften, nach denen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
nicht zu gewähren ist, wenn der Neuwagenpreis eine bestimmte Grenze überschreitet, sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn
die Festsetzung der Preisgrenze dem Maß der "erforderlichen Hilfe" Rechnung trägt (Fortführung von BVerwGE 34, 54).«
Fundstellen: BVerwGE 62, 161
Normenkette: BVG (1975) § 26, § 27b Abs. 1
,
KFürsV (Fassung 1965) § 1, § 13 Abs. 4, § 26 Nr. 2
Vorinstanzen: VGH Kassel , VG Kassel