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BVerwG, Urteil vom 25.04.1985 - 5 C 123.83
cAnwendbarkeit der Vorschrift (rückwirkende Verwaltungsakt-Rücknahme) uneingeschränkt auf das Leistungsrecht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Fundstellen: BVerwGE 71, 220 , DRsp V(545)90c, DÖV 1986, 78 , FamRZ 1985, 1187 , NVwZ 1985, 655
Normenkette:
BAföG § 50 Abs.3
,
SGB X § 44
»... § 44 SGB X ist [auf das Leistungsrecht nach dem BAföG] anzuwenden. Das ergibt sich aus Art. II § 40 Abs. 2 SGB-VwVf. ... Der in § 37 SGB I bestimmte Vorbehalt abweichender Regelungen greift nicht ein. ... Der Anwendung des § 44 SGB X stehen weder Vorschriften des BAföG .. noch dessen Strukturprinzipien entgegen.
Eine Vorschrift, die die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X und in dem dort bestimmten Umfange ausdrücklich verbietet, enthält das BAföG nicht. ...
Geltende Strukturprinzipien des BAföG stehen ebensowenig zwingend der Anwendung des § 44 SGB X entgegen. ... Anders als die Sozialhilfe [s. dazu nachst. zu d] ist die Ausbildungsförderung nicht auf die Beseitigung einer aktuellen Notlage, sondern darauf gerichtet, die Chancengleichheit durch die finanzielle Sicherstellung einer der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung zu verwirklichen. ...
Dem BAföG ist auch nicht der Grundsatz zu entnehmen, daß sich die Wirkung der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit längstens bis zum Beginn des Bewilligungszeitraumes erstrecken darf, in dem der Antrag auf Neubescheidung (Aufhebung des fehlerhaften Bescheides) gestellt wird. Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 44 SGB X besteht kein Anlaß. Wenn nach § 50 Abs. 3 BAföG über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden wird, dann ist dadurch lediglich die zeitliche Geltungsdauer der Entscheidung über einen Antrag auf Ausbildungsförderung begrenzt. Erweist sich ein Bescheid, durch den Ausbildungsförderung nicht in voller Höhe des Bedarfs nach den §§ 12 bis 14 a BAföG bewilligt worden ist .., als rechtswidrig und wird er deswegen nach § 44 SGB X zurückgenommen, dann ist Ausbildungsförderung rückwirkend für den Bewilligungszeitraum in dem Umfang zu leisten, in dem ein Förderungsbeitrag zu Unrecht nicht geleistet worden war. ... Ebensowenig ist aus dem das BAföG prägenden Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung abzuleiten, daß § 44 SGB X im Bereich des BAföG nicht oder nur in eingeschränktem Maße gilt. ... Aus diesem Nachranggrundsatz 1äßt sich für die Annahme, eine nachträgliche Leistung von Ausbildungsförderung sei rückwirkend regelmäßig nur bis zu einem Jahr vor dem Antrag auf Neubescheidung zulässig, nichts herleiten. Gerade § 24 Abs. 3 BAföG macht deutlich, daß auch noch für weiter zurückliegende Zeiträume Ausbildungsförderung nachträglich geleistet werden kann. ...«