Gründe:
I.
Die klagende GmbH wendet sich dagegen, daß der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, ber. S. 1550) - SchwbG - für das Erhebungsjahr 1991 ihren schwerbehinderten Geschäftsführer nicht auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte angerechnet
hat.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid vom 6. November 1992
und den Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1993 hatte in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung
der Berufung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der schwerbehinderte Geschäftsführer der Klägerin, der nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen mit seinem Sohn Gesellschafter
der Klägerin sei, sei weder nach § 9 Abs. 1 noch nach § 9 Abs. 3
SchwbG auf einen Pflichtplatz anzurechnen. Die von einem Geschäftsführer einer GmbH wahrzunehmenden Arbeitgeberfunktionen schlössen
es aus, den Geschäftsführer als "auf einem Arbeitsplatz beschäftigt" anzusehen. Auch eine Anrechnung gemäß § 9 Abs. 3
SchwbG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Arbeitgeber als natürliche Personen, nicht hingegen "arbeitgebergleiche
Personen", die Arbeitgeberfunktionen wahrnähmen, erfasse. Diese Abgrenzung des Kreises der von den Anrechnungsregelungen des
Schwerbehindertengesetzes begünstigten Personen sei willkürfrei und liege im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsfreiheit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Aufhebungsantrag
weiterverfolgt. Sie rügt Verletzung des § 9 Abs. 3
SchwbG i.V.m. Art.
3 Abs.
1
GG.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Berufungsgerichts.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Klägerin, über die der Senat nach § 141 Satz 1 i.V.m. §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§
144 Abs.
2
VwGO).
Die das Berufungsurteil tragende Auslegung des § 9 Abs. 3
SchwbG verletzt Bundesrecht nicht. Sie stimmt überein mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. September
1992 - 11 RAr 79/91 - [SozR 3-3870 § 9
SchwbG Nr. 2]), der sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 44.92 - (Buchholz 436. 61 § 9
SchwbG Nr. 1 = AP Nr. 1 zu § 7
SchwbG 1986 = NJW-RR 1994, 1252 = DVBl 1994, 1300 = ZfSH/SGB 1994, 642) mit eingehender Begründung angeschlossen hat. Das Vorbringen der Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die nicht bereits
in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewürdigt worden sind.
Ausdrücklich offengelassen hat der erkennende Senat, ob ein schwerbehinderter sogenannter Fremdgeschäftsführer (ohne eigene
Gesellschafterstellung) einen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1
SchwbG einnimmt und deshalb nach § 9 Abs. 1
SchwbG auf einen Pflichtplatz angerechnet werden könnte (bejahend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 1995 - L 3 Ar 2276/93
- sowie Dörner, SchwbG, Anm. IV zu § 9), ebenso, ob eine entsprechende Beurteilung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit geringer Beteiligung und ohne maßgeblichen
Einfluß in Betracht kommen könnte (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 19. September 1996 - 9 UE 3009/94 - [NZA 1997, 658 = ZfSH/SGB
1997, 226]). Diese Fragen bedürfen auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Geschäftsführer der Klägerin ist
nach den nach Maßgabe des §
137 Abs.
2
VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu gleichen Teilen mit seinem Sohn Gesellschafter der Klägerin und hat infolge
seiner Arbeitgeberfunktion nicht nur unmaßgeblichen Einfluß auf die Führung des Betriebs.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.