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BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - 5 C 19.99
Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Bedarf, Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen nach -; Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Kinderkrippen, Übernahme von Teilnahmebeiträgen für -; Kindertagesstätten, Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in -; Teilnahmebeiträge, Übernahme von - für Kindertagesstätten; Übernahme von Teilnahmebeiträgen für Kindertagesstätten
»1. Die Übernahme von Beiträgen wegen Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (hier: Kinderkrippen) setzt nach § 90 Abs. 3 SGB VIII F. 1993 eine erzieherische Erforderlichkeit der Jugendhilfe nicht (mehr) voraus; bei Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes bei einem freien Träger durch die Erziehungsberechtigten ist Voraussetzung der Beitragsübernahme, daß die für entsprechende Angebote des Jugendhilfeträgers geltenden Bedarfskriterien erfüllt sind.
2. Der Begriff des "Bedarfs" i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (F. 1993) ist nicht im Sinne einer faktischen Nachfrage, sondern normativ unter Berücksichtigung der Planungsverantwortung des zuständigen Jugendhilfeträgers zu bestimmen.«
Fundstellen: BVerwGE 110, 320, DVBl 2000, 1212, NJW 2001, 458, NVwZ 2000, 1300
Normenkette:
SGB VIII (F. 1993) § 90 Abs. 3 § 24 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen 25.02.1998 4 L 2781/96 , VG Hannover 12.03.1996 3 A 2382/94.Hi

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