Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - 5 C 20.76
»1. Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung i. S. von § 20 Abs. 2 BAföG liegt in der Regel jedenfalls dann vor, wenn der Student gleichzeitig allen nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Vorlesungen fernbleibt. Daß in der Folgezeit das Studium ohne zeitliche Verzögerung abgeschlossen worden ist, steht der Annahme einer solchen Unterbrechung nicht entgegen.
2. Der Student hat die Ausbildungsunterbrechung grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er bei entsprechendem Willen in der Lage gewesen wäre, sich zwecks kontinuierlicher Fortsetzung der Ausbildung - so, wie diese nach dem Gesetz Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist - zu den vorgeschriebenen oder vorgesehenen Lehrveranstaltungen trotz der Proklamation eines Lernboykotts einzufinden, und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte. Die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entwickelte Sphärentheorie läßt sich auf den studierenden Boykott von Lehrveranstaltungen nicht übertragen.
3. Zur Beweislastverteilung bei der Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen Teilnahme an einem Boykott von Lehrveranstaltungen.«
Fundstellen: BVerwGE 55, 288
Normenkette:
BAföG § 20 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 4, § 3
,
GG Art. 3 Abs. 3
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Schleswig-Holstein