BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - 5 C 20.76
»1. Eine die Rückforderung von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz rechtfertigende Unterbrechung der Ausbildung i. S. von §
20 Abs.
2
BAföG liegt in der Regel jedenfalls dann vor, wenn der Student gleichzeitig allen nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Vorlesungen
fernbleibt. Daß in der Folgezeit das Studium ohne zeitliche Verzögerung abgeschlossen worden ist, steht der Annahme einer
solchen Unterbrechung nicht entgegen.
2. Der Student hat die Ausbildungsunterbrechung grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er bei entsprechendem Willen in der
Lage gewesen wäre, sich zwecks kontinuierlicher Fortsetzung der Ausbildung - so, wie diese nach dem Gesetz Voraussetzung der
Ausbildungsförderung ist - zu den vorgeschriebenen oder vorgesehenen Lehrveranstaltungen trotz der Proklamation eines Lernboykotts
einzufinden, und ihm dies den Umständen nach auch zugemutet werden konnte. Die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts entwickelte
Sphärentheorie läßt sich auf den studierenden Boykott von Lehrveranstaltungen nicht übertragen.
3. Zur Beweislastverteilung bei der Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen Teilnahme an einem Boykott von Lehrveranstaltungen.«
Fundstellen: BVerwGE 55, 288
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Schleswig-Holstein