Sozialhilferecht - Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge;
Sozialhilferecht, Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten; -, Behördenzuständigkeit für die Nothilfe in einem
Eilfall; Passivlegitimation für die Erstattung von Nothilfekosten im Sozialhilferecht; Nothilfe im Sozialhilferecht, Erstattungslast
für die aufgewendeten Kosten.
Gründe:
I.
Das klagende Universitätsklinikum begehrt von dem beklagten Bürgermeister der für den örtlichen Träger der Sozialhilfe handelnden
kreisangehörigen Gemeinde (jetzt Stadt) R. gemäß § 121 BSHG die Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Behandlung des Kindes J. B. in seiner Universitätskinderklinik.
J. B. kam am 5. Juli 1993 im Gebiet der beklagten Gemeinde R. durch eine Sturzgeburt in der 27. Schwangerschaftswoche mit
einem Gewicht von 700 g zur Welt. Beim Eintreffen des Notarztes lag das Kind in einer Toilettenschüssel und zeigte keine Lebenszeichen.
Gemeinsam mit seiner Mutter wurde es in das V. P. Hospital B. in der Stadt B. G. im R.-B. Kreis eingeliefert. Als die Ärzte
eine Stunde nach der Geburt des Kindes erkannten, dass J. noch lebte, wurde es ohne seine Mutter in das Perinatalzentrum des
Klägers verlegt und dort bis zum 26. Juli 1993 auf der neonatologischen Intensivstation und danach auf der Frühgeborenenstation
behandelt. Am 21. Oktober 1993 wurde J. B. mit einem Gewicht von 2510 g in die Pflege späterer Adoptiveltern entlassen.
Die leiblichen Eltern des Kindes sind die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden T. und D. B. Die Mutter hatte am 11. Juni
1993 in K. einen Asylantrag (abgelehnt mit Bescheid nach Aktenlage vom 13. August 1993) gestellt, war aber ihrer Verpflichtung,
in der Aufnahmeeinrichtung D. ihren Wohnsitz zu nehmen, nicht nachgekommen. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in B.
ist sie untergetaucht. Ihr tatsächlicher Aufenthalt blieb ebenso wie der ihres Ehemannes unbekannt. Die Eheleute B. besuchten
J. am 20. Juli und am 22. August 1993; danach brachen sie den Kontakt ab. Daraufhin vermittelte auf Anregung des Klägers das
zuständige Jugendamt Pflegeeltern, die J. am 21. Oktober 1993 aus der Kinderklinik mit sich nach Hause nahmen und im Jahr
1994 adoptierten.
Unter dem 12. Juli 1993 hatte der Kläger den Behandlungsfall nach § 37 BSHG vorsorglich bei den Sozialämtern der Stadt Ke. (angeblicher Aufenthaltsort des Vaters des Kindes) und der Stadt D. (angeblicher
Aufenthaltsort der Mutter des Kindes) angemeldet. Dies blieb ebenso erfolglos wie eine entsprechende Anmeldung beim Sozialamt
der Stadt K. (dem Sozialhilfeträger am Ort der Kinderklinik) vom 13. August 1993. Auch das Jugendamt der Stadt K. lehnte unter
dem 16. November 1993 eine Übernahme der Behandlungskosten ab und verwies den Kläger auf das Sozialamt B. der Stadt B. G.
(dem Sozialhilfeträger am Ort des Krankenhauses, in das Mutter und Kind zuerst eingeliefert worden waren). Dieses leitete
das Kostenübernahmeverlangen am 20. Januar 1994 nach D. (dem angeblichen gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter) weiter. Am 4.
Mai 1994 erfuhr der Kläger vom Jugendamt K., dass das behandelte Kind im Gebiet der beklagten Gemeinde (jetzt Stadt) R. geboren
worden war, forderte unter dem 5. Mai 1994 beim Standesamt R. eine Geburtsbescheinigung an und machte, nachdem er diese erhalten
hatte, am 14. Mai 1994 bei der beklagten Gemeinde (jetzt Stadt) R. die Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 90.478,33
DM geltend. Dies lehnte die beklagte Gemeinde (jetzt Stadt) R. mit Schreiben vom 15. Juli 1994 ab, da völlig unklar geblieben
sei, ob die Voraussetzungen des § 121 BSHG, insbesondere eine Hilfebedürftigkeit des behandelten Kindes, vorgelegen hätten.
Mit Schreiben vom 9. August 1994 wandte sich der Kläger an das Sozialamt des R.-B. Kreises in B. G. und machte dort die Übernahme
der Behandlungskosten als bei dem "nach § 97 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 BSHG für R., den tatsächlichen Aufenthalt von Mutter und Kind im Zeitpunkt der Geburt," zuständigen Sozialhilfeträger geltend.
Dies fasste der Kreis als Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Gemeindedirektor R. auf und wies ihn
unter Einhaltung des § 114 BSHG durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 1994 wegen der ungeklärten und nicht mehr aufklärbaren Hilfebedürftigkeit des
behandelten Kindes zurück.
Die hiergegen erhobene Klage auf Erstattung der für die stationäre Behandlung des Kindes J. B. entstandenen Kosten in Höhe
von 90.478,33 DM hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen den Beklagten unter
Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger diese Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Klage sei gemäß § 121 BSHG begründet. Der Kläger habe innerhalb angemessener Frist Aufwendungsersatz beantragt. Zwar habe er sich erst am 14. Mai 1994
an den Beklagten gewandt. Zuvor sei er jedoch bereits am 13. Juli 1993 mit der Frage der Tragung der Behandlungskosten an
das Sozialamt der Stadt Ke. herangetreten. Das müsse sich der Beklagte als fristwahrend nach dem auch im Sozialhilferecht
geltenden §
16 Abs.
2 Satz 2
SGB I entgegenhalten lassen. Die materiellen Voraussetzungen des § 121 Satz 1 BSHG seien ebenfalls erfüllt. Der Kläger habe dem Kind J. B. insgesamt "in einem Eilfall" Hilfe gewährt. Der Eilfall habe nicht
mit der schriftlichen Anmeldung des Aufwendungsersatzanspruchs bei der Stadt Ke. am 13. Juli 1993 geendet. Denn die Erstattungsberechtigung
des Nothelfers nach § 121 BSHG ende durch die Anzeige des Hilfefalles nur, wenn dadurch dem zuständigen Träger der Sozialhilfe die Kenntnis nach § 5 Abs. 1 BSHG vermittelt worden sei. Auch §
16 Abs.
2 Satz 2
SGB I fingiere nur die Einhaltung eines Zeitablaufs, nicht jedoch andere Voraussetzungen für Sozialleistungen wie etwa die Kenntnis
des Leistungsträgers nach § 5 BSHG. Der Eilfall habe auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt während der stationären Behandlung geendet. Erfordere die gesundheitliche
Situation eine unverzügliche Behandlung, werde die vom Krankenhaus geleistete Hilfe so lange insgesamt in einem Eilfall geleistet,
als die stationäre Krankenhausbehandlung medizinisch erforderlich sei. Werde die Notlage dem zuständigen und zur Hilfe verpflichteten
Träger der Sozialhilfe nicht bekannt, ende ein Eilfall i.S.d. § 121 Satz 1 BSHG bei der Krankenhausbehandlung mithin regelmäßig erst mit der Entlassung.
Des Weiteren habe es sich um eine Hilfe gehandelt, die der beklagte Träger der Sozialhilfe "bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt
haben würde". Der Beklagte wäre für die Gewährung von Krankenhilfe gemäß § 37 BSHG nach der maßgeblichen Rechtslage beim Eintritt des Hilfefalles am 5. Juli 1993 als vom örtlichen Träger der Sozialhilfe beauftragte
Gemeindebehörde sachlich und örtlich zuständig gewesen. Nach der damaligen wie heutigen Fassung von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG sei für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhalte.
Bei der Auslegung jener Vorschrift sei maßgeblich darauf abzustellen, wo der geltend gemachte Bedarf entstanden sei. Da das
Kind sich nach erlittener Sturzgeburt im Gemeindegebiet des Beklagten in einer lebensbedrohenden Notlage befunden habe, sei
für deren Behebung beim Vorliegen sonstiger Hilfevoraussetzungen und (immer mitgedachter) rechtzeitiger Kenntnis der dortige
Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig gewesen. Aus § 97 Abs. 2 BSHG folge nichts Abweichendes. Zwar knüpfe § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bei der Hilfe in Anstalten nicht an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers an. Ein
Neugeborenes teile diesen, wie sich aus § 97 Abs. 2 Satz 4 BSHG schließen lasse, mit seiner Mutter. Gleichwohl greife auch diese Regelung auf den tatsächlichen Aufenthalt als zuständigkeitsbegründend
zurück, wenn - wie hier - nicht innerhalb von vier Wochen feststehe, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG begründet worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalles innerhalb
von vier Wochen keinen gewöhnlichen Aufenthalt hätte feststellen können und deshalb vorläufig hätte eintreten müssen. Die
örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für das Gemeindegebiet des Beklagten wäre auch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 2. Fall BSHG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG gegeben gewesen.
Der Beklagte hätte die stationäre Krankenhilfe schließlich auch ungeachtet der - nicht auszuschließenden - Leistungsfähigkeit
der Eltern von J. B. jedenfalls als erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG leisten müssen. Der der Behörde nach § 29 BSHG eingeräumte Ermessensspielraum hätte angesichts der zugespitzten Lebenssituation von J., in der die Eltern ihren Aufenthaltsort
beharrlich verschwiegen und kein nennenswertes Interesse an der zur Lebenserhaltung ihres Kindes zwingend erforderlichen Krankenbehandlung
gezeigt hätten, bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung keine andere Entscheidung als die der Hilfegewährung ermöglicht. Schließlich
sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die streitbefangenen Aufwendungen den gebotenen Umfang überschritten hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt. Er rügt vor
allem die Verletzung der §§ 121, 97 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Satz 1 BSHG. Ein Eilfall habe nach Unterrichtung des Sozialhilfeträgers Ke. am 13. Juli 1993 nicht mehr angenommen werden können. Auch
sei es mit dem Zweck des § 121 BSHG unvereinbar, auf dem Umweg über den §
16 SGB I die rechtzeitige Antragstellung beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu ersetzen durch eine vorsorgliche Anmeldung des
Bedarfs bei einem unzuständigen Träger. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten sei logisch nicht nachvollziehbar.
Eine Reduzierung des in § 29 BSHG eingeräumten Ermessens auf Null hätte nicht angenommen werden dürfen. Denn es spreche viel dafür, dass zumindest der Vater
des Kindes über Mittel zum Familienunterhalt verfügt habe. Auch sei nicht aufgeklärt, ob er gearbeitet habe und damit sozialversichert
gewesen sei, so dass möglicherweise ein Anspruch des Kindes aus der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung
bestanden habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
1. Das Rubrum musste berichtigt werden. Richtige(r) Kläger(in) ist nicht mehr die Universität K., sondern das Universitätsklinikum
K. als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies ergibt sich aus der Verordnung der Ministerin für Schule, Wissenschaft
und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Errichtung des Klinikums K. der Universität K. (Universitätsklinikum
K.) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV.NRW. S. 721), die während des vorliegenden Rechtsstreits
in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung tritt das Universitätsklinikum an die Stelle der bisherigen Medizinischen
Einrichtungen der Universität (Satz 1); die dem Aufgabenbereich der Medizinischen Einrichtungen zuzurechnenden Rechte und
Pflichten des Landes und der Universität gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum über (Satz 2).
Die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch das vorliegende Prozessrechtsverhältnis und bewirkt einen gesetzlichen
Parteiwechsel (§
173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§
239 ff.
ZPO), der keine Klageänderung i.S. der §§
91,
142 Abs.
1 Satz 1
VwGO darstellt und deshalb auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwGE 44, 148 >150< = Buchholz 310 §
173 VwGO Anh. §
239 ZPO Nr. 1 S. 2).
2. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Beklagten für verpflichtet gehalten,
dem Kläger die für die stationäre Behandlung des frühgeborenen Kindes J. B. entstandenen Aufwendungen in Höhe von 90.478,33
DM gemäß § 121 BSHG zu erstatten.
Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis
die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte (BVerwGE 91, 245 >248< = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5; BVerwGE 98, 132 >133< = Buchholz 436.0 § 98 BSHG Nr. 1 S. 2). § 121 Satz 1 BSHG ordnet eine hypothetische Betrachtung an. Er verpflichtet den Rechtsanwender, bei der Bestimmung des Erstattungspflichtigen
zu unterstellen, der Hilfebedarf wäre nicht dem Nothelfer, sondern dem örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger
rechtzeitig bekannt geworden, und die für diesen Fall - der rechtzeitigen Kenntnis i.S.d. § 5 BSHG - einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften zur Anwendung zu bringen. Der Sinn des Gesetzes ist, mit der Erstattungspflicht
denjenigen Träger der Sozialhilfe zu belasten, der ohne das Eingreifen des Nothelfers die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen
gehabt hätte. Das wäre für die hier allein im Streit stehende Hilfe in der Universitätskinderklinik nicht der Beklagte, sondern
die Stadt K. als der für den Ort des Krankenhauses, in dem J. B. der Sache nach stationäre Krankenhilfe gewährt worden ist,
örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe gewesen.
Nach dem mit Wirkung vom 27. Juni 1993 in Kraft getretenen (vgl. Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
- FKPG - vom 23. Juni 1993 >BGBl I S. 944<) § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG hat in einem Eilfall der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, unverzüglich
über die Hilfe zu entscheiden und vorläufig einzutreten mit der Folge, dass er die aufgewendeten Kosten von dem nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für die stationäre Hilfe zuständigen Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers, hilfsweise vom überörtlichen
Träger erstattet verlangen kann (§ 103 Abs. 1 BSHG i.d.F. des Art. 7 Nr. 24 Buchst. a FKPG). Sinn des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist es, in einem Eilfall schnelle und effektive Hilfe durch einen ortsnahen Träger sicherzustellen (vgl. Gesetzesbegründung
zum Entwurf eines FKPG, BTDrucks 12/4401 S. 84 zu Nr. 17). Er ordnet deshalb durch Verweisung auf § 97 Abs. 1 BSHG - im Vorfeld des eigentlich zuständigen Trägers des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfebedürftigen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG) - eine Vorleistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers "vor Ort" an, damit dem Hilfebedürftigen im Eilfall unverzüglich
von diesem - durch den tatsächlichen Aufenthalt einfach feststellbaren - Sozialhilfeträger geholfen wird. Wird der Hilfebedürftige,
um ihm in einem Eilfall zu helfen, vor einem (möglichen) Einsetzen von Sozialhilfe über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer
örtlich zuständiger Sozialhilfeträger hinweg transportiert, aktualisiert sich die Eilfallzuständigkeit deshalb jeweils neu.
Vor einem (ersten) Einsetzen von Sozialhilfe ist für die Annahme einer Fixierung der zuerst begründeten örtlichen Zuständigkeit
- wie sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 22. Dezember 1998 angenommen hat - kein Raum; sie
würde die Effizienz der Eilfallhilfe unnötig behindern, ohne durch schutzwürdige Belange des Hilfebedürftigen oder eines anderen
Sozialhilfeträgers geboten zu sein. Der erkennende Senat hat in dem vom Berufungsgericht angezogenen Urteil vom 22. Dezember
1998 als auslegungsleitenden Gesichtspunkt für die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit die aus Sinn und Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG folgende Erwägung herausgestellt, "ob der Grundsatz der Effektivität der Sozialhilfe ein Festhalten des Sozialhilfeträgers
an seiner Zuständigkeit erfordert" (Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 10 S. 13 = NVwZ 2000, 572 >573< = DVBl 1999, 1119 >1120< = FEVS 51, 145 >147< = ZfSH/SGB 2000, 107 >109<). Die örtliche Zuständigkeit des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist an der Effektivität der Anspruchsgewährleistung ausgerichtet und so auszulegen, dass Verzögerungen der Hilfegewährung
ausgeschlossen sind; wo sie z.B. durch Hinhalten des Hilfebedürftigen in Erwartung eines angekündigten Umzugs drohen, ist
ihnen durch Festhalten des Sozialhilfeträgers an seiner Zuständigkeit entgegenzuwirken (BVerwGE 95, 60 >63< = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3 f.).
Eine vergleichbare Fallgestaltung lag hier nicht vor. Das frühgeborene und von akuter Lebensgefahr bedrohte Kind J. B. ist
vor einem möglichen Einsetzen von Sozialhilfe deshalb von R. nach B. G. und von dort nach K. verbracht worden, weil weder
in R. noch in B. G., vielmehr allein in K. die nach Lage der Dinge erforderlichen Mittel zur Notfallhilfe vorhanden waren.
Dem Schutzzweck des § 121 und des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG würde es widersprechen, in einem solchen Fall die örtliche Zuständigkeit bei dem Träger der Sozialhilfe zu perpetuieren,
bei dem der Bedarf an sofortiger stationärer Krankenhilfe zuerst auftrat.
Der vom Berufungsgericht behauptete Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit der beklagten Gemeinde (jetzt Stadt) R. rechtfertigt
sich auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Die dort vorgeschriebene Zuständigkeitsperpetuierung knüpft zwar an § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG an, setzt aber, indem sie sich auf die Zeit "bis zur Beendigung der Hilfe" bezieht, weiter voraus, dass die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuständige Sozialhilfe eingesetzt hat; lediglich für die Regelung des zukünftigen Bedarfs wird eine Ausnahme von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehen, um eine auswärtige Hilfe in der Verantwortung des ersten Sozialhilfeträgers zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 95,
60 >63< = Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 7 S. 3 f. zu § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F.). Da Notfallhilfe i.S.d. § 121 BSHG gerade Hilfe vor dem Einsetzen von Sozialhilfe ist, die fortbestehende Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG aber bereits sozialhilferechtliche Hilfegewährung voraussetzt, kann zur hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach den
§§ 121, 97 BSHG zwar § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, nicht aber § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG herangezogen werden.
Schutzwürdige Belange des mit der Eilfallhilfe konfrontierten örtlich zuständigen Trägers der Sozialhilfe am Krankenhausort
stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Denn die Regelungen über die Eilfallzuständigkeit bei stationärer Hilfe stellen sicher,
dass dem vorläufig eintretenden Träger am Ort des Krankenhauses aus der Vorleistung keine finanziellen Nachteile verbleiben;
die aufgewendeten Kosten sind ihm in vollem Umfang zu erstatten (§ 103 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BSHG). Dass er mit dem Verwaltungsaufwand des Kostenerstattungsverfahrens belastet wird, mutet ihm das Gesetz im Interesse der
Effektivität der Eilfallhilfe zu.
Mit § 121 i.V.m. § 97 Abs. 2 Satz 3 und § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der dargelegten Auslegung hat der Gesetzgeber im Übrigen sichergestellt, dass sich der Nothelfer, der in den Eilfällen,
die eine Benachrichtigung des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht zuließen, Hilfe gewährt hat, einer klaren und einfach handhabbaren
Zuständigkeitsordnung gegenübersieht. Indem er den Sozialhilfeträger am Ort der Eilhilfe für örtlich zuständig erklärt, ermöglicht
der Gesetzgeber es dem Hilfesuchenden und dem Nothelfer, den zuständigen Sozialhilfeträger alsbald in Kenntnis zu setzen und
damit den Nothilfefall in einen Sozialhilfefall in der Verantwortung des zuständigen Trägers überzuleiten. Darüber hinaus
wird mit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort der Eilhilfe der besonderen Bedeutung des § 121 BSHG, die spontane Hilfsbereitschaft freiwilliger Helfer in Eilsituationen im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten
und zu stärken (BVerwGE 91, 245 >248< = Buchholz 436.0 § 121 BSHG Nr. 5), Rechnung getragen. Damit wird sichergestellt, dass der Nothelfer mit seinem innerhalb angemessener Frist (§ 121 Satz 2 BSHG) geltend zu machenden Aufwendungserstattungsanspruch nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung
scheitert oder unzumutbar belastet wird. Der Nothelfer soll sich im Interesse des in Not geratenen Bürgers auf die Gewährung
der Nothilfe konzentrieren dürfen und nicht Kraft und Zeit auf die ansonsten unter Umständen sehr aufwendige Ermittlung des
zuständigen Leistungsträgers verwenden müssen.
3. Ist nach alledem passivlegitimiert für den Aufwendungserstattungsanspruch des Nothelfers der Sozialhilfeträger am Ort der
Nothilfe, so war die Erstattungsklage gegen die Stadt K., in dessen Zuständigkeitsbereich die Universitätskinderklinik des
Klägers liegt, zu richten. Die Klage gegen den Beklagten war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus §
188 Satz 2
VwGO.