Sozialhilferecht - Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung
von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
Gründe:
I. Die Kläger asylsuchende Eheleute mit vier Kindern aus Afghanistan begehren von der Beklagten um 10 % höhere Regelsatzleistungen
nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Zeit ab dem 1. Oktober 1992, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe eines über ihr Sozialhilfebegehren ergangenen Widerspruchsbescheids.
Die Kläger hatten von der Beklagten bereits seit August 1988 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, dann aber im Herbst
1990 das Bundesgebiet verlassen. Im Juni 1991 reisten sie erneut ein und erhielten von der Beklagten in Übereinstimmung mit
der Gültigkeitsdauer der von ihnen vorgelegten Duldung für Asylbewerber Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum 18. Juli 1991. Eine
erneute Vorsprache beim Sozialamt erfolgte erst am 12. August 1991, so daß ihnen erst von diesem Tage an Hilfe zum Lebensunterhalt
bewilligt wurde.
Am 19. August 1991 beantragten die Kläger Nachzahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt auch für die Zeit vom 19. Juli bis zum
12. August 1991. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 1991 ab, weil auf Leistungen für die Vergangenheit kein
Anspruch bestehe. Im übrigen hätten die Kläger auch nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG keinen Anspruch auf Sozialhilfe, weil sie sich im Juni 1991 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben hätten, um Sozialhilfe
zu erhalten. Sollten sie zukünftig noch auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein, werde ihnen diese Hilfe im Wege des
Ermessens gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG gewährt, und zwar in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen gemäß § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG. In der Folgezeit erstmals ab 12. September 1991 - erhielten die Kläger jeweils für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen gegen
Vorlage einer Auszahlungsanordnung des Sozialamts an der Kasse in bar - die Regelsatzhilfe nur noch um 20 % gekürzt. In der
Zeit vom 28. Dezember 1992 bis zum 23. Mai 1993 beanspruchten die Kläger von der Beklagten keine Hilfe zum Lebensunterhalt,
weil sie sich nach ihren Angaben bei Freunden in Hannover aufgehalten hatten. Seit dem 1. November 1993 erhielten die Kläger
die sog. Grundleistungen nach § 3 AsylblG.
Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 20. August 1991 wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten durch Bescheid
vom 9. September 1992 (zugestellt am 1. Oktober 1992) zurück. In der daraufhin erhobenen Klage auf Verpflichtung der Beklagten
zur Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsätze für Asylbewerber in ungekürzter Form hat das Verwaltungsgericht
die Beklagte verpflichtet, den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe weiterer 10 % des jeweils gültigen Regelsatzes gemäß
§ 22 BSHG für den Zeitraum von September 1991 bis September 1992 zu bewilligen. Die Beklagte hat den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
nicht angefochten und im Januar 1995 den Klägern den geforderten Betrag für die Zeit von September 1991 bis September 1992
nachgezahlt.
Die Kläger dagegen haben ihren Anspruch auch für die Zeit nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids durch Berufung weiterverfolgt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe weiterer 10 % der Regelsätze gemäß § 22 BSHG für die Zeit vom 19. bis zum 31. August 1993 zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt: Zwar habe das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand insoweit verkannt, als es das Klagebegehren nur hinsichtlich
des Zeitraums zwischen Antrag und Widerspruchsbescheid geprüft habe. Dies führe aber nur zu einem geringen Erfolg der Berufung
in der Sache. Denn die Kläger hätten gegen die dem Widerspruchsbescheid nachfolgenden Verwaltungsakte in Gestalt der Aushändigung
einer entsprechenden Auszahlungsanordnung in Verbindung mit der nachfolgenden Barauszahlung Widerspruch einlegen müssen, um
sie als sogenannte verfahrensbegleitende Bescheide in das anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einzubeziehen. Eine
solche rechtswahrende Widerspruchseinlegung könne lediglich in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 5.
August 1994 gesehen werden, mit dem dieser die Nachzahlung höherer Regelsatzhilfe auch über den 30. September 1992 hinaus
begehrt habe. Die Beklagte habe diesem Widerspruch Wirkung lediglich für die Kürzung ab 1. September 1993 beigemessen, dabei
aber übersehen, daß hier die Bewilligungen nicht nach Kalendermonaten, sondern nach jeweils verschiedenen Tagen im Monat erfolgt
seien, so daß richtigerweise mit dem Widerspruch vom 5. August 1994 auch noch die Bewilligung vom 19. August 1993 erfaßt sei,
weil für den Widerspruch in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist gegolten habe. Die Klage sei deshalb für
die Zeit ab 19. bis zum 31. August 1993 als Untätigkeitsklage zulässig. Im übrigen sei die Klage in Ermangelung rechtzeitiger
Widerspruchserhebung unzulässig.
Soweit die Klage danach zulässig sei, sei sie auch begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt habe, hätten
die Kläger als ausreiseverpflichtete, aber geduldete Ausländer gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 BSHG a.F. i.V.m. der einschlägigen Fachlichen Weisung Anspruch auf die lediglich um 10 % gekürzte Regelsatzhilfe und sei dieser
Anspruch nicht durch § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG a.F. ausgeschlossen. Dieser Beurteilung, der die Beklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt habe, auch nicht entgegengetreten
sei, schließe sich der Senat an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihren Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt
in Höhe weiterer 10 % der Regelsätze gemäß § 22 BSHG für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 27. Dezember 1992 und vom 24. Mai 1993 bis zum 18. August 1993 weiterverfolgen. Sie
rügen Verletzung des §
68 VwGO.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat einen widerruflichen Vergleich geschlossen und
für den Fall des - durch Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 1998 erfolgten - Widerrufs auf weitere mündliche Verhandlung
verzichtet.
II. Die Revision der Kläger, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit
der Verpflichtungsklage der Kläger auf Nachbewilligung von 10 % der Regelsatzleistungen scheitere an der Bestandskraft der
im streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Sozialhilfebewilligungen, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
Dahinstehen mag, ob der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutrifft, die Aushändigung einer entsprechenden Auszahlungsanordnung
jeweils am Tage der Vorsprache der Kläger an diese in Verbindung mit der nachfolgenden Barauszahlung - am 5. Oktober, 2. und
30. November 1992 sowie am 24. Mai, 24. Juni, 22. Juli und 19. August 1993 - stelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB X dar. Daß der Bedienstete der Beklagten bei der Vorsprache den Klägern gegenüber jeweils einen mündlichen Bewilligungsbescheid
erlassen habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Allerdings kann ein Verwaltungsakt nicht nur schriftlich und mündlich,
sondern auch in anderer Weise - etwa durch konkludentes Verhalten - erlassen werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Jedoch setzt dies voraus, daß ein entsprechendes Verhalten nach seinem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten
bei verständiger Würdigung als hoheitliche Regelung eines Einzelfalles verstanden werden mußte. Ob ein Hilfebedürftiger das
Überreichen einer Auszahlungsanordnung, die sich als Willenserklärung an den Schalterbediensteten richtet, bzw. die von diesem
vorgenommene Auszahlung von Geld als konkludente Erklärung einer Sozialhilfebewilligung in entsprechender Höhe verstehen muß
(vgl. zu sog. Schalterverwaltungsakten P. und U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 35 Rn. 50 sowie BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 4/92 -, SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr. 13 = NZS 1993, 279) oder nicht nur als die Einleitung und Durchführung eines Zahlungsvorgangs, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls
konnten die Kläger - was das Berufungsgericht nicht hinlänglich berücksichtigt hat - nach den konkreten Umständen des vorliegenden
Falles die Hilfeauszahlungen nicht dahin verstehen, daß mit ihnen jeweils erneut eine Ermessensentscheidung, die Regelsatzhilfe
um 20 % zu kürzen, getroffen und bekanntgegeben werden sollte.
Denn die Beklagte hatte bereits in ihrem schriftlichen, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 20. August 1991
den Klägern bekanntgegeben: "Sollten Sie zukünftig noch auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein, wird Ihnen diese Hilfe
im Wege des Ermessens gem. § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG gewährt, u.z. in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen gem. § 120 Abs. 2 Satz 4." Dies war keine unverbindliche Ankündigung zukünftigen Entscheidungsverhaltens der Beklagten, sondern die
hoheitliche Vorabentscheidung einer grundlegenden Frage des Sozialrechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und den Klägern.
Anderenfalls hätte die Beklagte diesen Absatz dem Bescheid nach der Rechtsbehelfsbelehrung gleichsam nachrichtlich angefügt.
Bestätigt wird dies dadurch, daß das Sozialamt der Beklagten in seinem Vorlageschreiben vom 29. Juli 1992 an den Widerspruchsausschuß
als Inhalt seines Bescheides u.a. angegeben hatte: "SH-Leistung im Wege des Ermessens gem. § 120 (1) Satz 2 BSHG in Höhe des zum Lebensunterhalt Unerläßlichen gem. § 120 (2) Satz 4 BSHG (80%) ab 12.09.91." Auch der Widerspruchsausschuß hat den Bescheid vom 20. August 1991 insoweit als Vorabentscheidung mit
dem Inhalt einer "Reduzierung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt von 100% auf 80% ab dem 12. September 1991" verstanden
und in dieser Bedeutung zum Gegenstand seines Widerspruchsbescheids vom 9. September 1992 gemacht (Widerspruchsbescheid S.
2 und 5 f., Beiakte IV Bl. 347 und 350 f.).
Eine derartige Vorabentscheidung dem Grunde nach entsprach auch dem erkennbaren verfahrensökonomischen Interesse der Beklagten,
nachfolgende monatsweise Sozialhilfezahlungen von möglicherweise begründungspflichtigen Ermessensentscheidungen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 SGB X) zu entlasten. Dies war auch sachgerecht, da aus der rechtlichen Sicht der Beklagten, die den Klägern vorwarf, sich in den
Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes begeben zu haben, um Sozialhilfe zu erlangen, eine Änderung der für die Ausübung
des Kürzungsermessens maßgeblichen Umstände nicht zu erwarten war.
Eine zeitliche Begrenzung der Geltungskraft dieser Kürzungsentscheidung dem Grunde nach enthält weder der Ausgangs- noch der
Widerspruchsbescheid. Die Kläger konnten demnach den Bescheid vom 20. August 1991 nur dahin verstehen, daß sein Geltungsanspruch
mit der nächstfolgenden Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen, dann aber zeitlich unbegrenzt sein und erst mit
der endgültigen Einstellung der genannten Hilfeart enden sollte. Ob der Bescheid seine Geltungskraft dadurch verloren hat,
daß die Kläger den Zuständigkeitsbereich der Beklagten für einen Zeitraum von fünf Monaten (28. Dezember 1992 bis 23. Mai
1993) verlassen und Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen hatten, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat
ab dem 24. Mai 1993 ihre gekürzten Sozialhilfeleistungen kommentarlos wieder aufgenommen und sich jedenfalls damit den Klägern
gegenüber so geriert, als sei die Kürzungsentscheidung dem Grunde nach noch in Geltung. Daran muß sich die Beklagte festhalten
lassen. Erst das Bezirksamt Altona, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kläger am 23. September 1993 umzogen, erließ unter
dem 18. Oktober 1993 einen als neuen Grundbescheid verstehbaren schriftlichen Bescheid.
Ob derartige - negative - Vorabentscheidungen dem Grunde nach mit der für sie charakteristischen Dauerwirkung im Sozialhilferecht
zulässig sind, mag fraglich sein. Da mit Dauerwirkung nur über die - teilweise - Versagung einer Sozialhilfeleistung, nicht
aber über ihre Bewilligung entschieden worden ist, steht negativen Grundentscheidungen jedenfalls nicht der Gesichtspunkt
entgegen, daß Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation
sind (BVerwGE 89, 81, 85 = Buchholz 435.11 §
43 SGB I Nr. 3). Der Senat hat weiter Bescheide als zulässig anerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach
§ 92 a BSHG dem Grunde nach festgestellt hatte (vgl. BVerwGE 67, 163, 165 = Buchholz 436.0 § 92 a BSHG Nr. 5; BVerwGE 75, 343, 347 = Buchholz 436.0 § 3 BSHG Nr. 6). Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen, daß es verfahrensökonomischem Vorgehen entspreche, wenn der Träger der
Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese
Frage in einem Bescheid (Widerspruchsbescheid) entscheide, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für die Zukunft zu ermöglichen
(BVerwGE 38, 299, 301 f. = Buchholz 436.0 § 114 BSHG Nr. 4).
Einer näheren Auseinandersetzung hiermit bedarf es jedoch nicht. Denn im vorliegenden Zusammenhang ist lediglich erheblich,
daß die Beklagte eine Vorabentscheidung dem Grunde nach über die Ausübung ihres Kürzungsermessens getroffen und damit diese
Frage aus dem Regelungsgehalt etwaiger nachfolgender Zeitabschnittsbewilligungen ausgegliedert hat, nicht aber, ob sie so
wie geschehen entscheiden durfte.
Der Widerspruch gegen einen solchen Kürzungsbescheid dem Grunde nach wahrt in Verbindung mit einer nachfolgenden Verpflichtungsklage
die Rechte des Hilfeempfängers auf Nachbewilligung der ungekürzten Leistungen auch über den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids
hinaus. Denn daß der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur im zeitlichen Umfang bis zur letzten behördlichen
Entscheidung, in der Regel dem Widerspruchsbescheid, in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 92, 220, 221 = Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 22), gilt nur dann, wenn die Behörde den Hilfefall nur für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum geregelt hat, nicht
aber, wenn sie statt dessen mit ihrer Regelung einen längeren Zeitraum erfassen wollte (vgl. BVerwGE 89, 81, 85 = Buchholz 435.11 §
43 SGB I Nr. 3; BVerwGE 99, 149, 154 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 19 sowie Urteile vom 16. Januar 1986 - BVerwG 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5 = NVwZ 1987, 412 , vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 -, Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12 NVwZ 1993, 995 und vom 8. Juni 1995 - BVerwG 5 C 30.93, Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 15 = NVwZ-RR 1996, 510). Hat der Sozialhilfeträger - wie hier - Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so erfaßt die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser
Maßnahme ihren Regelungszeitraum.
Zu Unrecht vermißt deshalb das Berufungsgericht für die hier streitgegenständlichen Zeiträume vom 1. Oktober bis zum 27. Dezember
1992 und vom 24. Mai bis zum 31. August 1993 einen Rechtsbehelf der Kläger, der die Frage der Kürzungsbefugnis der Beklagten
bei der Bewilligung von Regelsatzleistungen an die Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des anhängigen Verfahrens offengehalten
hat.
Die nach alledem für den im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitraum zulässige Klage ist auch begründet. Das
hat das Berufungsgericht für den Zeitraum vom 19. bis zum 31. August 1993 zutreffend ausgeführt; für den hier streitgegenständlichen
Zeitraum gilt nichts anderes. Auch die Beklagte ist den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
und Würdigungen nicht entgegengetreten, obwohl sie auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Bedeutung sind. Die
Beklagte war deshalb auch für diesen Zeitraum zur Nachbewilligung in Höhe von 10 % der Regelsätze gemäß § 22 BSHG zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.