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BVerwG, Urteil vom 22.06.1978 - 5 C 32.77, FEVS 26, 397
»1. Das Ersetzen der zu einer gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichteten freiwilligen Beiträge nach Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes ist Sozialhilfe.
2. Die genannte Vorschrift regelt nicht nur das Ersetzen, sondern auch die Übernahme von Aufwendungen der Pflegeperson für die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung.
3. Ob eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung anderweitig sichergestellt ist, ist prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufes des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen.
4. Maßgebender Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, wenn der Anspruch streitig wird.
5. Eine bereits anderweitig sichergestellte Alters- oder Hinterbliebenenversorgung ist dann nicht angemessen, wenn sie die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht überflüssig machen würde.«
Fundstellen: BVerwGE 56, 96 , FEVS 26, 397
Normenkette:
3. ÄndG/BSHG Art. 2
,
BSHG (1974) §§ 14, 69
,
SGG § 51 Abs. 1
,
VwGO § 94
Vorinstanzen: VG Düsseldorf