BVerwG, Urteil vom 16.02.1978 - 5 C 33.76
»1. Die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet ein Träger der freien Jugendhilfe nur dann,
wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie wirkt. Diese Gewähr bietet der Träger der freien
Jugendhilfe nicht, der - gemessen an dem Erfordernis des positiven Wirkens - begründete Zweifel an seiner Arbeit aufkommen
läßt.
2. Begründete Zweifel daran, ob ein Träger der freien Jugendhilfe, der das Schwergewicht seines Wirkens auf die politische
Bildung legt, die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, können sich aus seinen Veröffentlichungen
(Verlautbarungen) ergeben, sofern diese den Inhalt der politischen Bildungsarbeit prägen.
3. Zur Frage, ob das Grundrecht der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit aus dem Grunde begrenzt sein kann, daß der die öffentliche
Anerkennung begehrende Träger der freien Jugendhilfe die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten
muß.«
Fundstellen: BVerwGE 55, 232
Normenkette: ,
JWG § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Hamburg