Heranziehung einer besonderen Pflegekraft, Übernahme der Kosten bei gleichzeitigen Pflegesachleistungen; Hilfe zur Pflege,
Kostenübernahme bei erforderlicher Heranzie- hung einer besonderen Pflegekraft und Pflegesachleistungen nach SGB XI; Pflegesachleistungen nach SGB XI und ergänzende Hilfe zur Pflege; Übernahme der Kosten bei Heranziehung einer besonderen Pflegekraft und Pflegesachleistungen
nach SGB XI
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten, nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes Kosten für die Inanspruchnahme eines
Pflegedienstes über die Leistungen der Pflegeversicherung hinaus zu übernehmen.
Aufgrund eines Schlaganfalls rechtsseitig gelähmt und pflegebedürftig, bezog der Kläger im Sommer 1996 mit seiner ganztägig
berufstätigen Tochter eine Mietwohnung. Hier wurde er von einem Pflegedienst betreut, der ihm für Pflegeleistungen in den
Monaten August bis Oktober 1996 einen Betrag von insgesamt 11 235,60 DM in Rechnung stellte. Bereits unter dem 25. Juni 1996
waren für den Kläger Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (
SGB XI) und Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes beantragt worden.
Aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 30. August 1996 wurde der Kläger von der AOK als
seiner Pflegekasse gemäß Mitteilung vom 17. Oktober 1996 in die Pflegestufe II eingestuft und erhielt ab dem 23. Juli 1996
Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1 800 DM monatlich. Auch das Gesundheitsamt des Beklagten gruppierte den Kläger in
die Pflegestufe II ein; nach der Einschätzung der Amtsärztin war Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen nur in begrenztem
Maß erforderlich, da diese Aufgaben weitgehend von der Tochter übernommen würden. Mit Bescheid vom 19. März 1997 bewilligte
der Beklagte für den Zeitraum vom 27. Juni bis 31. Oktober 1996 Hilfe zur Pflege (§§ 68 ff. BSHG) in Höhe von 1 489 DM monatlich für Pflegesachleistungen sowie Pflegegeld in Höhe von 266 DM monatlich.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur vollen Übernahme der
Pflegekosten in den Monaten August bis Oktober 1996 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 1998 unter
entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger an Hilfe zur Pflege monatlich
zusätzliche 141 DM, zusammen also 1 630 DM, zu gewähren; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Erhöhung des Hilfebetrages
beruhte auf der Erwägung, dass ein vom Beklagten wegen der professionellen Betreuung vorgenommener 25-prozentiger Zeitabschlag
bei der hauswirtschaftlichen Betreuung nicht gerechtfertigt sei.
Die Berufung des Klägers, mit welcher dieser die Übernahme der noch offenen Pflegekosten in Höhe von 919,52 DM für August
und 195,20 DM für Oktober 1996 begehrte, hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Es sei im Regelfall ausgeschlossen, einem Pflegebedürftigen, dem bereits nach der Pflegeversicherung für die im Katalog des
§ 68 Abs. 5 BSHG genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Höchstsatz für Pflegesachleistungen
nach §
36 Abs.
3 SGB XI gewährt werde, gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG ergänzend zusätzliche Beträge zu gewähren. Seit In-Kraft-Treten des Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. Januar 1995 sei der
notwendige sozialhilferechtliche Bedarf insoweit abschließend durch die Pflegesachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
gedeckt; allenfalls in atypischen Fällen, zu denen der Fall des Klägers jedoch nicht gehöre, komme eine Aufstockung in Betracht.
Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung der Pflegeversicherung die Sozialhilfeträger nachhaltig entlasten, die als systemwidrig
empfundene Finanzierung der Pflegebedürftigkeit aus Sozialhilfemitteln beenden wollen und die Vorstellung gehabt, dass gerade
bei der häuslichen Pflege die vorgesehenen Pflegehöchstsätze dazu führen würden, dass die Inanspruchnahme der Sozialhilfe
weitgehend überflüssig werde. Daher werde mit der Pflegeversicherung die Konzeption verfolgt, dass bei gleichartigen Verrichtungen
die Leistungen der Pflegeversicherung den Hilfen nach §§ 68 ff. BSHG vorgingen, mithin ergänzende Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen seien, weil der notwendige sozialhilferechtliche
(Pflege-)Bedarf im Regelfall bereits durch die Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung als in vollem Umfang gedeckt anzusehen
sei. Hierin liege kein Verstoß gegen das Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilfegesetzes. Der Gesetzgeber könne für bestimmte
Leistungsbereiche den sozialhilferechtlichen Bedarf abstrakt und pauschalierend ohne Rücksicht auf die individuellen Bedürfnisse
des Hilfesuchenden festlegen, wie dies z.B. bei den Regelsätzen des § 22 BSHG und der Krankenhilfe nach § 37 BSHG geschehen sei. Für eine ergänzende Leistungsgewährung aus Sozialhilfemitteln bestünde bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nur Anlass, wenn der Gesetzgeber in der Pflegeversicherung die Höchstsätze für
die Pflegeleistungen von vornherein so bemessen hätte, dass sie nicht auskömmlich sein könnten, der Pflegebedürftige also
gehalten wäre, für eine ordnungsgemäße pflegerische Versorgung die vom Gesetzgeber bewusst nur als Teilleistungen angelegten
Leistungen zu ergänzen. Dies könne bei den Leistungen der Pflegeversicherung jedoch nicht festgestellt werden, die im Regelfall
auf Auskömmlichkeit angelegt seien. Die Behauptungen des Klägers, die Höchstsätze der Pflegeversicherung bei den Pflegesachleistungen
reichten generell nicht aus, seien durch Fakten nicht belegt. Wenn der Kläger die Leistungen der Pflegeversicherung in seinem
Einzelfalle als unzureichend ansehe, sei er gehalten, sich im Rahmen der Pflegeversicherung individuell um eine Leistungserhöhung
etwa durch Einstufung in eine höhere Pflegestufe oder um die Ausschöpfung der Härteregelung des §
36 Abs.
4 SGB XI zu bemühen; eine "Aufstockung" mit Mitteln des Sozialhilferechts erscheine demgegenüber für den Regelfall systemwidrig.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, bei der Pflegeversicherung handle es sich um
eine partielle Grundsicherung, während die Sozialhilfe, insbesondere in den §§ 68 ff. BSHG, ihrem Ansatz nach eine Vollversicherung sei, die von der vollen Bedarfsdeckung und der ganzheitlichen Hilfe ausgehe.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium
für Gesundheit die Auffassung des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Pflegesachleistungen nach §
36 Abs.
3 SGB XI zu ergänzender Hilfe zur Pflege gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG für rechtsfehlerhaft.
II.
Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil aufzuheben. Es verstößt gegen Bundesrecht, dass das Berufungsgericht
einen Anspruch des Klägers aus § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine erforderliche Pflegekraft mit der Begründung verneint hat, die Leistungen
der Pflegeversicherung hätten insoweit abschließenden Charakter und schlössen ergänzende Leistungen der Sozialhilfe im Regelfall
aus. Da die Vorinstanz aufgrund ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung tatsächliche Feststellungen zur Erforderlichkeit der Pflegekraft
und zur Angemessenheit der Kosten nicht getroffen hat, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO).
Die Leistungsnorm des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG begrenzt den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Kriterien der Angemessenheit und Erforderlichkeit, enthält aber keine
Begrenzung der Höhe des Anspruchs (Deckelung) auf den Umfang der Pflegesachleistungen nach §
36 Abs.
3 SGB XI. Das Kriterium der Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bezieht sich auf den jeweiligen Pflegebedarf;
was im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und
den örtlichen Verhältnissen (§ 3 BSHG). Das Kriterium der Angemessenheit der Kosten wird vom Gesetz nicht durch eine Bezugnahme auf die pauschalierten Leistungen
der Pflegeversicherung nach §
36 Abs.
3 SGB XI bestimmt, sondern zielt auf eine Kostenkontrolle durch den Sozialhilfeträger.
Die Pauschalierung bzw. Deckelung der Ansprüche aus der Pflegeversicherung erstreckt sich mangels dahingehender Anordnung
des Gesetzgebers nicht auf die entsprechenden Sozialhilfeansprüche. Wo das Bundessozialhilfegesetz pauschalierende normative Bedarfsfestlegungen oder Höchstsätze vorsieht, bringt es dies - wie bei den von der Vorinstanz
genannten Regelsätzen des § 22 BSHG oder der Krankenhilfe nach § 37 BSHG - in den jeweiligen Leistungsnormen eindeutig zum Ausdruck.
Auch die das Konkurrenzverhältnis der jeweiligen Leistungen betreffenden Regelungen der beiden Gesetze geben für die Annahme
nichts her, neben den Pflegesachleistungen des §
36 SGB XI für den Bereich der Verrichtungen nach § 68 Abs. 5 BSHG, §
14 Abs.
4 SGB XI seien ergänzende Sozialhilfeleistungen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG grundsätzlich ausgeschlossen. Die - hier nicht einschlägige - Konkurrenzregelung in § 69 c Abs. 1 Satz 1 BSHG sieht einen Ausschluss von Leistungen nach § 69 a und § 69 b Abs. 2 vor, "soweit" der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, und bezweckt den
Ausschluss von Doppelleistungen; § 69 c Abs. 4 BSHG schließt Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG nur "insoweit" aus, als der Pflegebedürftige in der Lage ist, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
in Anspruch zu nehmen, d.h. hier bezogen auf Pflegesachleistungen nach §
36 SGB XI für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in Höhe von monatlich 1 800 DM für die Pflegestufe II. Die Konkurrenznorm
in §
13 SGB XI ordnet in Absatz
3 Satz 1 den Vorrang der Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber Fürsorgeleistungen zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz an, stellt in Satz 2 aber klar, dass Leistungen zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sind, wenn und soweit das Bundessozialhilfegesetz dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsieht; Letzteres ist in Bezug auf die
Leistungen für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft gemäß § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG im Verhältnis zu den gedeckelten und pauschalierten Pflegesachleistungen nach 36
SGB XI der Fall.
Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung über den abschließenden Charakter der Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung wesentlich
auf den Gesichtspunkt der "Systemwidrigkeit" einer Leistungsergänzung aus Sozialhilfemitteln und unterstellt dem Gesetzgeber
damit eine Intention, die aus dem Wortlaut und der Systematik der beiden Sozialleistungsgesetze nicht abzuleiten ist und auch
in den Gesetzesmaterialien keine ausreichende Stütze findet.
Die Begründung des ursprünglichen Entwurfs eines "Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz
- PflegeVG)" (BTDrucks 12/5262 bzw. BRDrucks 505/93) lässt zwar - worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist - die Absicht erkennen,
mit der Pflegeversicherung die Versorgung Pflegebedürftiger umfassend zu verbessern, das Pflegerisiko weitgehend abzudecken
(a.a.O. S. 2 bzw. II) und die Sozialhilfeträger in erheblichem Umfang finanziell zu entlasten (a.a.O. S. 87); auch heißt es
dort, das Eintreten der Sozialhilfe zur Absicherung der Finanzierung der Pflegebedürftigkeit sei im Grunde systemwidrig (a.a.O.
S. 61 f.). Die Gesetzesmaterialien belegen jedoch nicht die von der Vorinstanz angenommene Zielrichtung, ergänzende Leistungen
der Sozialhilfe auszuschließen. Die Begründung des Gesetzesentwurfs geht davon aus, dass die Leistungen der Pflegeversicherung
so ausgestaltet sind, "dass nur noch ein Teil der Pflegebedürftigen wegen der pflegebedingten Aufwendungen auf die Sozialhilfe
angewiesen sein" werde und für den überwiegenden Teil der Betroffenen die Pflegeversicherung die pflegebedingten Kosten voll
übernehme (a.a.O. S. 73). Im Zusammenhang mit der u.a. die häusliche Pflege betreffenden Regelung in §
4 Abs.
2 SGB XI wird ausdrücklich festgestellt (a.a.O. S. 90/91):
"Mit den Leistungen der Pflegeversicherung wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht.
Die Pflegeversicherung stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die Eigenleistungen
des Versicherten nicht entbehrlich macht. Im ambulanten Bereich obliegt es den Versicherten, einen durch die Leistungen der
Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflege- und Betreuungsbedarf selbst sicherzustellen.... Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung
im Einzelfall nicht aus, muss der Pflegebedürftige die weitergehenden Leistungen mit eigenen Mitteln bezahlen, gegebenenfalls
führt dieser weitergehende Bedarf zu Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz."
Auch wenn man mit der Vorinstanz annimmt, der Gesetzgeber habe die Höchstsätze so bemessen, dass daneben in der Regel keine
Eigenleistungen erforderlich seien, lässt sich daraus nicht schließen, dass Sozialhilfe für einen tatsächlich erforderlichen
überschießenden Bedarf ausgeschlossen sei.
Lässt sich demnach die von der Vorinstanz für den Leistungskatalog nach § 68 Abs. 5 BSHG, §
14 Abs.
4 SGB XI angenommene "normative Bedarfsfestsetzung" mit der Folge eines grundsätzlichen Ausschlusses von Aufstockungsleistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz aus dem Gesetzestext und aus den Gesetzesmaterialien nicht belegen, so spricht gegen diese Auffassung auch die vom Oberbundesanwalt
hervorgehobene Konsequenz, dass danach Pflegeversicherte bei Inanspruchnahme professioneller Pflege auf die Pflegesachleistungen
des §
36 SGB XI beschränkt blieben und keine ergänzenden Leistungen nach § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG beanspruchen könnten, während - wovon wohl auch die Vorinstanz ausgeht - bei nicht pflegeversicherten Sozialhilfeempfängern
eine solche Anspruchsbegrenzung nicht stattfände. Sachliche Gesichtspunkte für eine solche Schlechterstellung pflegeversicherter
Personen gegenüber nicht Pflegeversicherten sind nicht zu erkennen.
Da das Oberverwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen
hat, inwieweit die Heranziehung des Pflegedienstes im Falle des Klägers notwendig war und ob die noch streitgegenständlichen
Kosten "angemessene Kosten" im Sinne des § 69 b Abs. 1 Satz 2 BSHG sind, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2 VwGO). Die Feststellungen des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 30. August 1996, wonach der Kläger einen
Pflegebedarf in Höhe von 145 Minuten täglich in den Leistungsbereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität und von 60 Minuten
im Leistungsbereich hauswirtschaftliche Versorgung hat, entfalten für den Beklagten keine rechtliche Bindungswirkung und machen
eigene Feststellungen zur Erforderlichkeit der Hilfe nicht entbehrlich. Nach § 68 a BSHG ist die "Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch" zugrundezulegen.
Das "Ausmaß der Pflegebedürftigkeit" nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch wird durch die drei Pflegestufen des §
15 SGB XI definiert, nicht durch den im Einzelfall jeweils in Minuten bestimmten Hilfebedarf bezogen auf die jeweiligen Leistungskomplexe.