BVerwG, Urteil vom 26.01.1978 - 5 C 4.77
»Der Zugang zu einer weiteren Ausbildung ist dem Auszubildenden im Zusammenhang mit der Abschlußprüfung der ersten Ausbildung
nur dann "eröffnet" worden, wenn erstmalig durch diese Prüfung die Zugangsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung erfüllt
worden sind.«
Fundstellen: BVerwGE 55, 200
Normenkette: BAföGöG (1971) §
7 Abs.
2 S. 1 Nr.
1,
2, S. 2, §
17 Abs.
1, Abs. 2 Nr.
2
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Hannover