BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 5 C 48.82
Leistung von Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze (Abs. 3 Satz 2) nach Nr. 4:
isse (hier: infolge Arbeitsplatzverlustes);
(d) keine Notwendigkeit eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen Veränderung der persönlichen Verhältnisse und Beginn
der förderungsfähigen Ausbildung;
(e) keine Beschränkung auf Fälle, in denen der Auszubildende nach Abschluß der Ausbildung noch eine ausreichend lange Zeit
erwerbstätig sein kann.
Fundstellen: BVerwGE 71, 268
, DRsp V(545)93d-e, FamRZ 1985, 970
(d) »... Aus dem Gesetz läßt sich nicht herleiten, daß der Auszubildende die Ausbildung »alsbald« nach der einschneidenden
Veränderung der persönlichen Verhältnisse aufnehmen muß, damit nach §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
4
BAföG von der Altersgrenze abgesehen werden kann. Daß ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen der Veränderung und der Aufnahme
der Ausbildung nicht bestehen muß, zeigt ein Vergleich mit der in §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1
BAföG getroffenen Regelung. Hier verlangt das Gesetz, daß der Auszubildende »unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt«, nachdem
er auf den Ausbildungsstätten, die in der Vorschrift im einzelnen aufgeführt sind, die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung
erworben hat. Eine solche zeitliche Bestimmung fehlt in den weiteren Vorschriften des Satz 2, insbesondere auch in der hier
anzuwendenden Nr. 4. Da es sich dabei um jeweils eigenständige Regelungen handelt, wäre eine Bestimmung wie in Nr. 1 notwendig
gewesen, wenn in zeitlicher Hinsicht für die Aufnahme der Ausbildung eine ähnliche Grenze hätte gelten sollen. Auch aus dem
Sinn der gesetzl. Regelung, durch die Förderung einer berufsqualifizierenden Ausbildung dazu beizutragen, daß eine wirtschaftliche
Bedürftigkeit behoben wird, läßt sich der vom Bekl. verlangte zeitliche Zusammenhang nicht zwingend herleiten. In erster Linie
erfordert dieses Ziel, daß der Betreffende eine entsprechende Ausbildung unternimmt, nicht aber die Einhaltung eines bestimmten
Zeitablaufs. ...
(e) Nicht erkennbar ist auch, daß von der Altersgrenze nur dann abgesehen werden soll, wenn der Auszubildende noch die Möglichkeit
hat, eine ausreichend lange Zeit erwerbstätig zu sein. Zwar wurde für die frühere Fassung des §
10 Abs.
3
BAföG .. entsprechend der in Tz 10.3.6 BAföGVwV-E 1972 getroffenen Regelung gefordert, daß der Auszubildende für eine insbesondere
der Dauer der Ausbildung und der Art des Berufes angemessene Zeit erwerbstätig sein werde. Das läßt sich jedoch für die Neufassung
des §
10 Abs.
3 Satz 2
BAföG durch das 6. BAföGÄndG nicht mehr vertreten. In der Neufassung wurde die frühere, allgemein gehaltene Regelung, die lediglich
auf die Art der Ausbildung und die Lage des Einzelfalles abstellte, durch eine Regelung ersetzt, nach der abschließend für
vier genau umgrenzte Fallgruppen von der Altersgrenze abzusehen ist. Aus den neuen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, daß
dabei auf die Dauer der noch möglichen Erwerbstätigkeit abgestellt werden soll .. . Auch in der nunmehr geltenden BAföGVwV
v. 7. 7. 1982 (GMBl. S. 311) fehlt eine der früheren Regelung.. entsprechende Bestimmung. Dies läßt gleichfalls erkennen,
daß die frühere Einschränkung nicht mehr gelten soll. Aus allgemeinen Erwägungen könnte allenfalls in Betracht kommen, daß
die Altersgrenze nicht mehr aufzuheben ist, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, daß eine
Erwerbstätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung praktisch ausgeschlossen ist. Dann könnte der Zweck des §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
4
BAföG nicht mehr erfüllt werden, durch die Forderung einer berufsqualifizierenden Ausbildung dazu beizutragen, daß eine wirtschaftliche
Bedürftigkeit behoben wird .. .«