Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der Sozialhilfe als Erstattung von Sozialhilfeleistungen
für sich beansprucht, zur Deckung eines gewissen "Nachholbedarfs" des Sozialhilfeempfängers
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob es auch unter der Geltung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht, Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der Sozialhilfe als
Erstattung von Sozialhilfeleistungen für sich beansprucht, zur Deckung eines gewissen "Nachholbedarfs" des Sozialhilfeempfängers
"freizugeben".
Die Klägerin bezog von Oktober 1984 bis Juli 1985 für sich und zwei ihrer Kinder Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt
(laufende Leistungen und einmalige Beihilfen). Da der Klägerin Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (Arbeitslosenhilfe) zustanden, machte der Beklagte als zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe von November 1984 an
wiederholt Erstattungsansprüche gegenüber dem Arbeitsamt geltend. Dieses bewilligte der Klägerin rückwirkend für die Zeit
vom 26. November 1984 bis 10. Juli 1985 Arbeitslosenhilfe in Höhe von (670,43 + 3 119,70 *=) 3 790,13 DM und zahlte diesen
Betrag an den Beklagten.
Nachdem die Klägerin (erstmals durch am 26. Juni 1985 eingegangenes Schreiben vom 19. Juni 1985) an den Beklagten herangetreten
war, weil sie meinte, ihm habe ein Erstattungsanspruch nicht in Höhe der vollen Arbeitslosenhilfenachzahlung zugestanden,
und hierbei beantragt hatte, diese Nachzahlung in Höhe der Überzahlung bzw. in Höhe einer "Freigrenze" an sie auszuzahlen,
hielt der Beklagte in einem Aktenvermerk vom 14. August 1985 fest, es sei "nichts mehr zu veranlassen"; die Klägerin sei bei
einer Vorsprache am 9. August 1985 darüber unterrichtet worden, weshalb der Beklagte die Nachzahlung beanspruche.
Am 12. September 1985 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie hat u.a. beantragt, den Beklagten zu
verpflichten, ihr von der Arbeitslosenhilfenachzahlung einen Betrag von 1 000 DM "freizugeben". Dies hat sie u.a. mit hohen
Kosten eines Unterhaltsprozesses gegen den Vater ihrer Kinder und mit Aufwendungen für Versicherungen begründet. Das Verwaltungsgericht
hat der Klage teilweise stattgegeben, indem es unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Bescheidung des Freigabeantrags
nach der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtete. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte
Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, das des Beklagten mit der Maßgabe, daß
dieser bei der Bescheidung des Freigabeantrags der Klägerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu beachten habe. Hierzu
führt der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus: Die Klage sei nach §
75 VwGO zulässig. In der Sache sei die Berufung des Beklagten aber nicht begründet, weil auch nach dem Inkrafttreten des § 104 SGB X am 1. Juli 1983 der Träger der Sozialhilfe über einen Antrag des Hilfeempfängers, eine Erstattungsleistung (teilweise) freizugeben,
nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden müsse. Zwar sei in dieser Vorschrift nur die Erstattungspflicht des vorrangig zur
Leistung verpflichteten Trägers geregelt und berühre die Neuregelung der Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander
grundsätzlich nicht das Verhältnis des Trägers der Sozialhilfe zum Hilfeempfänger. Doch sei bei der Abwicklung eines Erstattungsanspruchs
nach § 104 SGB X die Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze nicht ausgeschlossen; die Vorschrift begründe keine Pflicht des einzelnen
Trägers, den Anspruch in voller Höhe geltend zu machen. Sinn und Zweck des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Instituts
der "Freigabe" sowie die Interessenlage hätten sich durch die Kodifikation des Erstattungsrechts der Sozialleistungsträger
nicht entscheidend geändert. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine "Freigabe"-
Entscheidung ausschließen wollen, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. § 107 Abs. 1 SGB X - wonach der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gelte, soweit ein
Erstattungsanspruch bestehe - schließe einen "Anspruch auf Freigabe" nicht aus, weil der Berechtigte durch die Freigabe eine
zusätzliche Leistung zu einem anderen Zweck erhalte. "Freigabe" (einer Erstattungsleistung) bedeute (nämlich), daß der Hilfeempfänger
über seine ursprüngliche Forderung gegen den Sozialleistungsträger hinaus tatsächlich ein "Mehr" erhalten solle, damit er
einen sozialhilferechtlich bedeutsamen Nachholbedarf befriedigen könne. Eine Ermessensentscheidung habe der Träger der Sozialhilfe
nach § 4 Abs. 2 BSHG zu treffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen
will. Eine Verletzung von Bundesrecht sieht er u.a. darin, daß ihn der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsgrundlage verpflichtet
habe, den Antrag der Klägerin auf Freigabe eines Teils der ausgezahlten Erstattungsbeträge in Ausübung von Ermessen zu bescheiden.
Dazu führt der Beklagte aus, daß auf die zu § 1531
RVO ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr zurückgegriffen werden dürfe. In die §§ 102 ff. SGB X lasse sich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Freigabeverlangen nicht hineininterpretieren. Wenn
der Gesetzgeber dem Berechtigten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Freigabeantrag hätte einräumen
wollen, hätte er einen derartigen Anspruch ausdrücklich normieren müssen.
Die Klägerin hat sich zur Revision nicht geäußert.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich am Verfahren beteiligt und der Ansicht des Beklagten angeschlossen. Nach ihrer Auffassung
läuft der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs auf eine Sozialhilfeleistung eigener Art für einen ungenügend definierten
"Nachholbedarf" hinaus.
Der sich ebenfalls am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Auffassung des Beklagten
gleichfalls bei.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Träger der Sozialhilfe habe auch nach Inkrafttreten
des § 104 SGB X eine Ermessensentscheidung über Anträge auf Freigabe von Arbeitslosenhilfenachzahlungen zu treffen, verletzt Bundesrecht.
Aus den gesetzlichen Vorschriften über Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger untereinander läßt sich die von
den Vorinstanzen ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar herleiten.
§ 1531
RVO, der die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger
in durch fürsorgerechtliche Erwägungen geleitetes behördliches Ermessen stellte (siehe BVerwGE 19, 149 [150 f.]; 20, 308 [309]; 21, 274 [278]), wurde mit Inkrafttreten der nunmehr die Erstattungsansprüche der Leistungsträger
untereinander regelnden §§ 102 ff. SGB X aufgehoben (Art. II § 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 4. November 1982 [BGBl. I S. 1450]). Die Vorschrift galt im übrigen nach ihrem sachlichen,
nur Leistungen nach der
Reichsversicherungsordnung betreffenden Anwendungsbereich nicht für Sachverhalte der vorliegend zu beurteilenden Art. Auch geht es hier nicht um die
"Freigabe" von Leistungen, die wie Leistungen nach der
Reichsversicherungsordnung für den Empfänger eigentumsgleiche Funktion haben und eine Gleichbehandlung mit dem sonstigen Eigentum des Unterstützten
- hier also eine Heranziehung der Grundsätze über den Einsatz von Vermögen (§§ 88 f. BSHG) - geboten erscheinen lassen könnten (siehe BVerwGE 19, 149 [151 f.]).
Entstehungsgeschichte, Normzweck und Systematik der an die Stelle spezieller Erstattungsregelungen nach Art des § 1531
RVO getretenen §§ 102 ff. SGB X stehen der Annahme entgegen, die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger
sei in dem Sinne Ermessenssache, daß der Leistungsberechtigte wie zuvor auf der Grundlage des § 1531
RVO einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch über eine - völlige oder teilweise - "Freigabe" des Erstattungsanspruchs
habe.
Die §§ 102 ff. SGB X regeln die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander umfassend (vgl. die Begründung zu dem Gesetzesentwurf der
Bundesregierung vor §§ 108 ff. [BT-Drucks. 9/95 vom 13. Januar 1981, S. 24]: "geschlossene Lösung"); sie gelten daher nicht
nur für die Erstattungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe. Die durch § 104 Abs. 1 SGB X begründete Erstattungspflicht eines vorrangig verpflichteten Leistungsträgers entsteht kraft Gesetzes ("... ist ... erstattungspflichtig").
Zwar mag für diesen Erstattungsanspruch die Regelung des § 1531
RVO als Vorbild gedient haben (so Schellhorn, in: von Maydell/Schellhorn, GK-SGB X 3, 1984, § 104 Rdnr. 12, mit weiteren Nachweisen und unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf der Bundesregierung,
a.a.O., S. 39: "Es erscheint notwendig, die Erstattungspflicht in dem vom bisherigen § 1531
RVO geregelten Umfange beizubehalten."). Der Gesetzgeber hat jedoch nicht den auf behördliches Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung
des Anspruchs hindeutenden Wortlaut des § 1531
RVO ("... kann ... beanspruchen") übernommen; die nach ihrem Wortlaut ("... geltend gemacht ... werden kann") ebenfalls Behördenermessen
voraussetzende Bestimmung des § 104 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbs. SGB X über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz durch die Träger der Sozialhilfe betrifft nur die Rechtsbeziehungen zu nach
Sozialhilferecht erstattungspflichtigen (Dritt-)Personen. Ferner wurden keine den ebenfalls aufgehobenen Regelungen in den
§§ 1532 bis 1536
RVO entsprechenden speziellen Vorschriften über die Ansprüche des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger
geschaffen. Dagegen ist, was diese Rechtsbeziehung betrifft, durch § 107 Abs. 1 SGB X nunmehr erstmals ausdrücklich bestimmt, daß, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen
den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt.
Angesichts dieser Änderungen der Gesetzeslage kann die von den Vorinstanzen in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu § 1531
RVO weder unmittelbar noch auch nur ihrem Grundgedanken nach auf die Auslegung des § 104 Abs. 1 SGB X übertragen werden. Mit dem Normzweck der §§ 102 ff. SGB X, das Nachrang-Vorrang-Verhältnis im Rahmen der Ordnung des Sozialleistungsrechts nachträglich herzustellen (vgl. auch Schellhorn,
a.a.O., § 104 Rdnr. 14; Engelmann, in: Schroeder-Printzen u.a., SGB X, Ergänzungsband, 1984, § 104 Anm. 1), hat der Gesetzgeber den weiteren Zweck verbunden, "durch Schaffung einfacher und übersichtlicher Normen ... dem
unübersichtlichen Rechtszustand ein Ende" zu setzen (siehe Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 16). Hieraus geht die Zielsetzung
des Gesetzgebers hervor, komplizierte - und nach der jeweiligen Sozialleistungsmaterie differenzierte - Erstattungskonstruktionen
möglichst zu vermeiden (vgl. auch Schellhorn, a.a.O., vor §§ 102 bis 114 Rdnr. 12). Damit ist die Annahme behördlichen Ermessens
bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs. 1 SGB X unvereinbar. Das zeigt insbesondere die Regelung in § 107 Abs. 1 SGB X, wonach, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger
als erfüllt gilt. Diese Vorschrift soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Interesse der Beteiligten das Verhältnis
der durch den erstattungsberechtigten Träger erbrachten Leistungen zum Anspruch des Berechtigten gegen den eigentlich zur
Leistung verpflichteten Leistungsträger klären (siehe die Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 26). Dem entspricht es, daß die Erfüllungsfiktion
des § 107 Abs. 1 SGB X mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs, also unabhängig davon eintritt, ob der Sozialhilfeträger ihn überhaupt geltend
macht. Mit der Unabhängigkeit zwischen Leistungs- und Erstattungsanspruch wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man annehmen,
der erstattungsberechtigte Leistungsträger habe es in der Hand, über den Leistungsanspruch noch zu verfügen, sei es auch nur
auf dem Wege eines teilweisen oder völligen Verzichts auf die Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs.
Gilt aber der Leistungsanspruch ohne Rücksicht auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, würde einer Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers an den (ursprünglich) Berechtigten die rechtliche
Grundlage fehlen. Gleiches hätte für eine dies ermöglichende "Freigabe" einer solchen Leistung seitens des erstattungsberechtigten
Leistungsträgers zu gelten. Einer rechtsgrundlosen Leistung steht jedoch §
31 SGB I entgegen, wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert
oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Diese Regelung hindert auch die Annahme, ein etwaiges in Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 1531
RVO entwickeltes Rechtsinstitut der "Freigabe" von Sozialleistungen durch einen erstattungsberechtigten Leistungsträger könnte
seine Grundlage zwischenzeitlich in Gewohnheitsrecht finden.
Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Eine gesetzliche Grundlage für
die von der Klägerin begehrte "Freigabe" findet sich auch nicht in den Vorschriften über die Gewährung von Sozialhilfe. Insbesondere
läßt sich das vorliegend zu beurteilende Klagebegehren nicht auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BSHG über nachgehende Sozialhilfe stützen. Danach soll Sozialhilfe auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies
geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Diese Bestimmung eignet sich indessen nicht, um einen
"Nachholbedarf" des Sozialhilfeempfängers sozialrechtlich zu berücksichtigen, wie ihn die Vorinstanzen in Betracht gezogen
haben. § 6 BSHG berechtigt nicht zu Leistungen eigener Art, sondern steht rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart (siehe auch
Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Komm., 9. Aufl. 1985, § 6 Rdnr. 2.1; Mergler, in: Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Komm., 4. Aufl., Stand August 1989, § 6 Rdnr. 7). Die Bestimmung ermächtigt und verpflichtet den Träger der Sozialhilfe zu prüfen, ob der Zweck der Sozialhilfe nicht
dadurch besser erreicht werden kann, daß die einzelnen Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage oder auch nach ihrer Beseitigung
gewährt werden; sie müssen aber in jedem Fall in die gesetzlichen Kategorien von Sozialhilfe einzuordnen sein (siehe auch
Oestreicher/Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz, Komm., Stand März 1990, § 6 Rdnr. 3 a.E.). Dies ist hier nicht der Fall. Dem in Rede stehenden Bedarf (u.a. Kosten eines Unterhaltsprozesses, rückständige
Beiträge zu Versicherungen) entspricht keine der Arten der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen
Lebenslagen). Auch hier schließt es §
31 SGB I aus, den Beklagten - sei es auch nur im Sinne einer Verpflichtung zu ordnungsgemäßem Ermessensgebrauch - für verpflichtet
zu halten, die von ihm in Anspruch genommene Arbeitslosenhilfenachzahlung - ganz oder teilweise - gewissermaßen als "Nachschlag"
zur bereits gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt an die Klägerin weiterzuleiten.