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BVerwG, Urteil vom 13.04.1978 - 5 C 54.76
»1. Auch wenn der Auszubildende ein eigenes dingliches (erbrechtliches) Nutzungsrecht an der mit seinen Eltern oder u. U. mit einem Elternteil gemeinsam bewohnten Wohnung hat, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ihm nur der niedrigere Bedarfssatz für die Unterkunft zu gewähren ist, der einem bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden zusteht (Bestätigung der Urteils vom 24. November 1977 - BVerwGE 55, 54 - und Fortentwicklung dieser Rechtsprechung für den Fall gemeinsamen Bewohnens eines Zweifamilienhauses durch Eltern und Kinder als Miterben).
2. Führt bei einem Doppelstudium jedes der beiden Studien zu einem berufsqualifizierenden Abschluß, so ist die durch das Doppelstudium verursachte Mehrbelastung kein schwerwiegender Grund für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.
3. Die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung die spätere Berufsausübung erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht.«
Fundstellen: BVerwGE 55, 325
Normenkette:
BAföGöG (1971) § 7 Abs. 2 S. 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 3, § 17 Abs. 1, 2
Vorinstanzen: OVG Hamburg , VG Hamburg