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BVerwG, Urteil vom 28.04.1998 - 5 C 5.97, FEVS 48, 481
Ausbildungsförderungsrecht - Altersgrenze, Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Ausbildungsförderung für Asylberechtigten; - nach Überschreitung der Altersgrenze; Ausbildung, persönliche Hinderungsgründe bei anerkanntem Asylberechtigten; Ausbildungsbeginn, Verzögerung durch Nichterfüllung von Zulassungsvoraussetzungen
»1. Auch bei asylberechtigten Auszubildenden ist bei der Prüfung, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig, d.h. vor Vollendung des 30. Lebensjahres, zu beginnen, die gesamte Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze in die Würdigung einzubeziehen. Dies schließt auch den vor der Ausreise aus dem Herkunftsland liegenden Zeitraum ein.
2. Asylberechtigten Auszubildenden ist förderungsrechtlich ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, sich in sprachlicher und gegebenenfalls auch fachlicher Hinsicht auf die Anforderungen eines durch das Asyl ermöglichten Hochschulbesuchs einschließlich erforderlicher Zulassungsprüfungen vorzubereiten.«
Fundstellen: DVBl 1998, 1141, EzFamR aktuell 1998, 318, FamRZ 1998, 1398, FEVS 48, 481, NVwZ 1998, Beil. 9, 89, NWVBl 1999, 15, ZfSH/SGB 2001, 345
Normenkette:
BAföG § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: VG Köln 10.10.1995 22 K 2809/93 , OVG Nordrhein-Westfalen 12.06.1996 16 A 7481/95

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