Gründe:
I. Die Klägerin zu 1 und die übrigen Erben des ursprünglichen Klägers zu 2, des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu 1,
begehren die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten in Höhe von 808,20 DM zuzüglich
Heizkosten für die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. August 2000.
Das ursprünglich klagende Ehepaar erhielt von April 1991 bis zu seinem Umzug in das Gebiet eines anderen Sozialhilfeträgers
Ende August 2000 von dem beklagten Landkreis laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Zum 1. Mai 1991 mietete es in der Stadt B.
S. eine rund 130 m² große 5-Zimmer-Wohnung zu einem Kaltmietzins von 808,20 DM einschließlich Nebenkosten (daneben 125 DM
Heizkostenvorschuss) an. Mit Schreiben vom 21. September 1999 forderte die Stadt B. S. unter Hinweis auf aktuelle Rechtsprechung
das Ehepaar auf, sich innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten darum zu bemühen, angemessenen Wohnraum anzumieten, und kündigte
nach fruchtlosem Fristablauf eine gänzliche Versagung der Unterkunftskosten an. Dabei ging sie von einer angemessenen Wohnfläche
bis zu 60 m² und einer angemessenen Kaltmiete einschließlich Nebenkosten von 615 DM aus. Ein entsprechendes Kostensenkungsverlangen
hatte die Stadt B. S. an das Ehepaar bereits erfolglos im Januar 1996 gestellt. Nachdem das Ehepaar auch auf das erneute Kostensenkungsverlangen
nicht reagiert hatte, versagte die Stadt B. S. mit Bescheid vom 16. März 2000 namens und im Auftrag des beklagten Landkreises
laufende Leistungen für die Unterkunftskosten überhaupt ab 1. April 2000.
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht in Höhe des Teils der für angemessen gehaltenen
Unterkunftskosten (615 DM monatlich) stattgegeben und im Übrigen, soweit die Übernahme des vollen Mietbetrages begehrt wurde,
die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer begründe § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO jedenfalls einen Anspruch des Hilfesuchenden
auf Übernahme zumindest des sozialhilferechtlich angemessenen Teils der Unterkunftskosten, so dass es auf die Frage, ob ein
Wohnungswechsel nach oder vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 3 RegelsatzVO erfolgt sei, gar nicht ankomme. Die vom Bundesverwaltungsgericht
gefundene Auslegung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO teile die Kammer nicht. Sie lasse den Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers
außer Acht, der gerade im Hinblick auf die "Alles- oder Nichts"-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den § 3 RegelsatzVO
geändert habe. Mehr als eine Berücksichtigung der angemessenen Miete könnten die Kläger jedoch nicht verlangen. Die Kläger
hätten hinreichend Zeit gehabt, ihre Mietkosten zu senken.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch das klagende Ehepaar die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung vom
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - zugelassene Sprungrevision eingelegt.
Unter dem 5. März 2002 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass der ursprüngliche Kläger zu 2 bereits am 26.
Mai 2001 verstorben sei, und bat, das Rubrum des Prozesses entsprechend zu berichtigen. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 gab
er an, dass der verstorbene Kläger zu 2 gesetzlich beerbt worden sei von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, zur Hälfte und
seinen Kindern G. S. und I. S. zu je einem Viertel. Der Anteil des verstorbenen Klägers zu 2 an dem streitbefangenen Sozialhilfeanspruch
sei vererblich, weil die Unterkunftskosten seinerzeit von den ursprünglichen Klägern aus Darlehensmitteln bezahlt worden seien.
Deswegen möchten die Erben nach dem verstorbenen Kläger zu 2 grundsätzlich in den Rechtsstreit eintreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Kläger ihre Revision mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Er rügt unter Hinweis auf die Abweichung
von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verletzung des materiellen Rechts.
Die Kläger verteidigen insoweit das angefochtene Urteil.
II. 1. Durch den Tod des ursprünglichen Klägers zu 2 ist eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten, weil dieser
gemäß §
67 Abs.
1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§
173 VwGO i.V.m. §
246 Abs.
1 ZPO). Dessen Prozessvollmacht ist durch den Tod des Klägers zu 2 nicht erloschen (§
173 VwGO i.V.m. §
86 ZPO), sondern wirkt für die Erben fort. Dass der Tod des Klägers zu 2 bereits vor Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils
eingetreten ist, macht weder das Urteil noch die Revisionseinlegung unwirksam. Auch wenn der Tod zunächst unbekannt bleibt,
treten die Rechtsnachfolger einfach an die Stelle des Verstorbenen; das Urteil wirkt für und gegen die Erben (§§
1922,
1967 BGB, §
121 VwGO, §
325 Abs.
1 ZPO sowie RGZ 124, 146 [150]; BGHZ 121, 263 [265]). Die Angabe des Namens des Verstorbenen im Rubrum des Urteils ist eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen
zu berichtigen ist (§
118 Abs.
1 VwGO). Ebenso gilt die namens des Verstorbenen eingelegte Revision als im Namen der Erben erhoben (vgl. BGHZ 121, 263 [265]); die Angabe des Namens des Verstorbenen in der Rechtsmittelschrift ist als unschädliche Fehlbezeichnung, als "falsa
demonstratio" (RGZ 68, 390 [391]; BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - [LM §
325 ZPO Nr. 10]) zu behandeln, die jederzeit korrigiert werden kann.
Die Kläger haben jedoch ihre Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat mit Einwilligung des Beklagten
zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit gemäß § 141 Satz 1, §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
92 Abs.
3 Satz 1
VwGO einzustellen. Dies kann, da noch über die Revision des Beklagten zu entscheiden ist, im das Revisionsverfahren insgesamt
abschließenden Urteil geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 17.92 - [Buchholz 310 §
161 VwGO Nr. 101 S. 51]).
2. Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen
der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Kläger von den unangemessen hohen Unterkunftskosten einen als angemessen angesehenen
Teilbetrag von monatlich 615 DM zuzüglich Heizkosten als Bedarf zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1 VwGO).
Ob die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des als
angemessen anzusehenden Teils ihrer Unterkunftsaufwendungen haben, beurteilt sich nach §§ 11, 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 RegelsatzVO in deren insoweit unveränderten Fassung vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515). Auf § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO,
angefügt durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088), in Kraft getreten
am 1. August 1996 (Art. 17 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts), können sich die Kläger nicht berufen. Denn sie
haben die streitgegenständliche Wohnung bereits zum Mai 1991, also lange Zeit vor dem In-Kraft-Treten des § 3 Abs. 1 Satz
3 RegelsatzVO angemietet. Auf derartige Altmietverträge ist § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO nach der gefestigten Rechtsprechung
des erkennenden Senats nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht anwendbar (BVerwG, Urteile vom 1. Oktober
1998 - BVerwG 5 C 15.97 - [Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 43 = NJW 1999, 1127 = FEVS 49, 150 = DVBl 1999, 454 = ZfSH/SGB 1999, 489] und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - [NJW 2001, 386 = FEVS 52, 211 = ZfSH/SGB 2001, 287]). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung
hat § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO auch nicht die Bedeutung einer "Klarstellung", dass bereits § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 RegelsatzVO
F. 1962 bei Anmietung einer sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunft den Sozialhilfeträger zur Übernahme jedenfalls
der angemessenen Aufwendungen verpflichtet habe. § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO soll ausweislich der Gesetzesbegründung der
Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten
der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende
Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.
Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - [Urteilsabdruck S. 5]; vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - [jeweils aaO.]).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage
für die Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses. Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf
kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (BVerwGE 92, 1 [5]; 101, 194 [197]; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - [Urteilsabdruck S. 4], vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - [jeweils aaO.]). Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt
(vgl. BVerwGE 72, 88 [89]; 75, 168 [170]; 97, 110 [112]; 101, 194 [196]). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Sozialhilfeträger
daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten aus einem Altmietvertrag begehrt,
auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen. Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs
ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 [197]).
Die Klage war deshalb unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen (§
144 Abs.
3 Nr.
1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1, §
155 Abs.
2 und §
159 Satz 1
VwGO i.V.m. §
100 Abs.
1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.