BVerwG, Urteil vom 20.07.1978 - 5 C 6.77
»Durch die Pflegezulage nach § 35
BVG soll grundsätzlich nur der Aufwand für persönliche Wartung und Pflege abgegolten werden. Sie erfaßt, auch wenn sie nach einer
höheren als der II. Stufe gewährt wird, nicht den Kostenaufwand für eine nach § 27 b
BVG in Verbindung mit § 68 Abs. 2
BSHG zu bewilligende Telefonhilfe.«
Fundstellen: BVerwGE 56, 179
Normenkette: BSHG § 68
,
BVG §§ 27b, 35
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin